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JOHANNES PAUL, BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES
ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG

APOSTOLISCHE KONSTITUTION

SAPIENTIA CHRISTIANA

ÜBER DIE KIRCHLICHEN UNIVERSITÄTEN
UND FAKULTÄTEN

EINLEITUNG

I.

DIE CHRISTLICHE WEISHEIT, die die Kirche im Auftrag Gottes verkündet, regt die Gläubigen beständig an, sich darum zu bemühen, alles menschliche Geschehen und Handeln mit den Werten unseres Glaubens in einen organischen Zusammenhang zu bringen. Im Licht dieses Glaubens sind ja alle Dinge dazu miteinander verbunden, um die Ehre Gottes zu verkünden und den allseitigen Fortschritt des Menschen zu fördern, der das Wohl des Leibes wie die Werte des Geistes umfaßt (Vgl.: Gaudium et Spes, 43ff.).

Der besondere Verkündigungsauftrag der Kirche fordert nicht nur, daß das Evangelium in immer größeren geographischen Räumen und für wachsende Zahlen von Menschen gepredigt wird, sondern auch, daß die Kraft dieser Frohbotschaft die Denkweisen, die Maßstäbe des Urteils und die Handlungsnormen prägt; kurz gesagt, die gesamte Kultur des Menschen soll vom Evangelium durchdrungen werden (Vgl.: Paul VI., Evangelii Nuntiandi, 19-20).

Tatsächlich übt die kulturelle Umwelt, in welcher der Mensch lebt, einen großen Einfluß auf die Denkweise und somit auf das Verhalten aus. Daher bedeutet die Trennung von Glaube und Kultur eine nicht geringe Schwierigkeit für die Glaubensverkündigung. Hingegen begünstigt die christlich durchdrungene Kultur die Glaubensverbreitung.

Das Evangelium, das sich an alle Völker in jedem Zeitalter und auf jedem Kontinent richtet, ist nicht ausschließlich an irgendeine Kulturform gebunden, sondern kann alle Kulturen durchdringen: es erleuchtet sie durch das Licht der göttlichen Offenbarung und läutert und erneuert in Christus die Sitten der Menschen.

Aus diesem Grunde sucht die Kirche Christi ihre Botschaft an alle Schichten der Menschheit heranzutragen, um so die Menschen in ihrem personalen wie auch kollektiven Gewissen zur Bekehrung zu führen und mit dem Licht des Evangeliums ihr Handeln und Wirken, ihr ganzes Leben sowie auch die gesamte soziale Umwelt, in der sie stehen, zu durchdringen. Indem die Kirche ihren Verkündigungsauftrag erfüllt, bringt sie zugleich auch die menschliche Zivilisation voran (Vgl.: ebd., 18; Gaudium et Spes, 58).

II.

Für dieses Einwirken der Kirche auf den Bereich der Kultur haben die katholischen Universitäten immer schon eine besondere Bedeutung gehabt, und dies gilt auch heute noch: haben sie doch von ihrem Wesen her das Ziel, daß »der christliche Geist bei dem gesamten Bemühen um die Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stetig und universal präsent« sei (Gravissimum Educationis, 10).

In der Kirche entstanden - wie mein verehrter Vorgänger Papst Pius XI. in der Einleitung zu seiner Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus in Erinnerung ruft - von Anfang an sogenannte didascaleia, die dazu dienten, die christliche Weisheit zu lehren, um in ihrem Licht Leben und Sitten zu gestalten. Aus diesen Zentren christlicher Weisheit bezogen die berühmtesten Väter und Kirchenlehrer, Geistesführer und kirchliche Schriftsteller ihr Wissen.

Im Laufe der Jahrhunderte wurden auf Veranlassung vor allem der Bischöfe und der Orden im Bereich der Kathedralkirchen und Klöster Schulen gegründet, die sowohl die kirchliche Lehre wie auch die menschliche Kultur, beides als Einheit gesehen, vorantrieben. Aus solchen Schulen sind danach die Universitäten entstanden, jene ruhmreiche Einrichtung des Mittelalters, die die Kirche von Anfang an in überaus liberaler Weise hegte und schützte.

Als dann die staatlichen Autoritäten aus dem Bemühen um das Gemeinwohl darangingen, eigene Universitäten zu gründen und zu fördern, blieb die Kirche in Treue zu ihrem Wesen dabei, solche Zentren der Weisheit und Lehre einzurichten und zu unterstützen, wie die zahlreichen katholischen Universitäten beweisen, die in allen Teilen der Welt bis in die jüngste Zeit errichtet worden sind. Denn im Bewußtsein ihrer Heilssendung auf Weltebene tut die Kirche alles, um solche Stätten höherer Bildung zu ihrer besonderen Verfügung zu haben, und sie möchte, daß diese überall kraftvoll und erfolgreich wirken, damit das authentische Zeugnis Christi im Bereich menschlicher Kultur mehr und mehr präsent werde.

Damit die katholischen Universitäten dieser Sinngebung besser entsprechen könnten, setzte sich mein Vorgänger Papst Pius XII. dafür ein, daß diese stärker zusammenarbeiten sollten. Hierfür gründete er mit einem Apostolischen Schreiben vom 27. Juli 1949 die Vereinigung Katholischer Universitäten, »welche alle Hochschulen umfassen solle, die entweder der Heilige Stuhl selbst in aller Welt rechtlich errichtet hat oder noch errichten wird oder bei denen er ausdrücklich anerkennt, daß sie gemäß den Normen katholischer Erziehung geleitet werden und völlig damit übereinstimmen« (AAS 42).

Darum hat auch das II. Vatikanische Konzil ohne Zögern festgestellt, daß die Kirche den Hochschulen ihre besondere Sorge widmet, und mit Nachdruck dazu aufgerufen, »die katholischen Universitäten in einer sinnvollen Verteilung auf die verschiedenen Regionen der Welt zu fördern«, damit hierdurch »die Studenten zu Menschen herangebildet werden, die in ihrer Wissenschaft bestens bewandert, für wichtige Aufgaben im öffentlichen Leben gut vorbereitet sind und Zeugen des Glaubens vor der Welt sein können« (Gravissimum Educationis, 10). Die Kirche ist sich dessen sehr bewußt, daß »das Schicksal der Gesellschaft und der Kirche selbst mit der geistigen Entwicklung der Hochschulstudenten eng verbunden ist« (ebd.). 

III.

Es ist allerdings ganz natürlich, daß die Kirche im Bereich der katholischen Universitäten mit besonderem Einsatz die kirchlichen Fakultäten und Hochschulen gefördert hat, das heißt jene, die sich insbesonders mit der christlichen Offenbarung befassen und mit solchen Fragestellungen, die mit dieser verbunden sind und deshalb im engeren Sinne zum eigentlichen Verkündigungsauftrag der Kirche gehören.

Diesen Fakultäten hat die Kirche vor allem die Aufgabe anvertraut, die eigenen Kandidaten mit besonderer Sorgfalt auf das Priesteramt, auf die Lehrtätigkeit im Bereich der Theologie und auf schwierigere apostolische Aufgaben vorzubereiten. Weiterhin haben diese Hochschulen den Auftrag, »die verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu erforschen, so daß das Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr vertieft, das von den Vätern überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer besser erschließt, das Gespräch mit den getrennten Brüdern und den Nichtchristen gepflegt wird und die durch den Fortschritt der Wissenschaft aufgeworfenen Fragen eine Antwort finden« (Gravissimum Educationis, 11).

Die neuen Wissenschaften und Entdeckungen führen in der Tat zu neuen Problemen, die die theologischen Wissenschaften herausfordern und auf Antwort warten. Wenn also die Fachleute der Glaubenswissenschaften ihre grundlegende Aufgabe erfüllen, mit Hilfe der theologischen Forschung eine vertiefte Erkenntnis der geoffenbarten Wahrheit zu erlangen, müssen sie dabei mit den Fachleuten der anderen Disziplinen in Verbindung bleiben, mit Gläubigen wie mit Nichtgläubigen, und deren Thesen zu verstehen, sie zu werten und im Licht der geoffenbarten Wahrheit zu beurteilen suchen (Vgl.: Gaudium et Spes, 62).

Dieser beständige Kontakt mit der Wirklichkeit regt die Theologen auch an, die geeignetste Methode zu suchen, um ihre Lehre den Menschen dieser Zeit weiterzugeben, die ja ganz verschiedenen Kulturen angehören: »Es muß ja unterschieden werden zwischen dem Depositum Fidei, den Wahrheiten, die in unserer Glaubenslehre enthalten sind, und der Weise, wie sie formuliert werden, unter Beibehaltung desselben Sinnes und derselben Bedeutung« (Vgl.: Johannes XXIII., Ansprache zur Eröffnung des II. Vatikanischen Konzils; Gaudium et Spes, 62).

Dies alles ist besonders wichtig dafür, daß im Volke Gottes Frömmigkeit und moralische Formung im gleichen Maße wie Wissenschaft und Technik vorankommen und die Gläubigen durch den pastoralen Dienst schrittweise zu einem klareren und reiferen Glaubensleben geführt werden.

Einen Zusammenhang mit der kirchlichen Verkündigung kann es auch in den Fakultäten jener Wissenschaften geben, die zwar keine direkte Verbindung mit der christlichen Offenbarung haben, aber doch eine gute Hilfestellung bei der Aufgabe der Verkündigung geben können. Aus diesem Grunde werden sie von der Kirche geschätzt und als kirchliche Fakultäten errichtet, wodurch sie eine ganz spezielle Beziehung zum Hirtenamt der Kirche bekommen.

In Erfüllung seines Auftrages stellt der Heilige Stuhl also sein klares Recht und seine Verpflichtung fest, kirchliche Fakultäten zu errichten und zu fördern, die von ihm abhängen, sei es als eigenständige Einrichtungen oder auch innerhalb von Universitäten, offen für Kleriker und Laien, und gibt dem lebhaften Wunsche Ausdruck, daß das gesamte Volk Gottes unter der Führung seiner Hirten gemeinsam dabei helfe, daß diese Zentren der Weisheit wirksam zur Vertiefung des Glaubens und des christlichen Lebens beitragen.

IV.

Die kirchlichen Fakultäten sind für das kirchliche Gemeinwohl da und stellen für die ganze kirchliche Gemeinschaft einen Schatz dar. Daher müssen sie sich ihrer Bedeutung in der Kirche und ihrer Teilnahme am Dienst der Kirche bewußt sein. Jene Fakultäten, die sich näherhin mit der christlichen Offenbarung befassen, seien überdies des Auftrages eingedenk, den Christus, der höchste Lehrer, der Kirche bezüglich des Lehramtes mit diesen Worten gegeben hat: »Gehet und lehret alle Völker, tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie alles halten, was ich euch aufgetragen habe« (Mt 28, 19-20). Aus der Erwägung all dessen folgt die bedingungslose Treue, in der die Fakultäten der ungeschmälerten Lehre Christi anhangen. Als deren authentischer Ausleger und Wächter ist im Laufe der Jahrhunderte immer das kirchliche Lehramt aufgetreten.

Die Bischofskonferenzen der einzelnen Nationen und Regionen seien um die Fakultäten und ihren Fortschritt ernsthaft besorgt. Gleichzeitig sollen sie unablässig die Treue zur Lehre der Kirche fördern, damit sie der ganzen Christenheit die völlige Hingabe an Christi Auftrag bezeugen. Sowohl die Fakultät als solche wie auch alle ihre einzelnen Mitglieder müssen jederzeit dieses Zeugnis ablegen. Denn die kirchlichen Universitäten und Fakultäten sind für den Aufbau der Kirche und zum Fortschritt der Christgläubigen errichtet worden. Dies müssen sie immer als Prüfstein ihrer Tätigkeit vor Augen haben.

Vor allem die Dozenten seien gegenüber den Hörern und den übrigen Christen Zeugen der lebendigen christlichen Wahrheit sowie ein Beispiel der Treue zur Kirche. Denn sie tragen eine größere Verantwortung, weil sie einen besonderen Dienst am Wort Gottes ausüben und für die Studenten Lehrer des Glaubens sind. Es ist angebracht, an das schwerwiegende Wort Pauls VI. zu erinnern: »Der Lehrauftrag des Theologen wird zur Erbauung kirchlicher Gemeinsamkeit ausgeübt, damit das Volk Gottes in der Glaubenserfahrung wachse« (Paul VI.,, Brief vom 13. September 1975 an den Rector Magnificus der Katholischen Universität in Löwen, anläßlich ihrer Umsiedlung nach Louvain-la-Neuve; Vgl.: L'Osservatore Romano 22.-23.Sept. 1975; Vgl.: Johannes Paul II., Redemptor Hominis, 19).

V.

Um ihre Ziele zu erreichen, müssen die kirchlichen Hochschulen so organisiert werden, daß sie den neuen Anforderungen unserer Zeit gut entsprechen; deshalb hat das Konzil selbst schon beschlossen, daß die betreffenden Normen überarbeitet werden müßten (Gravissimum Educationis, 11).

Gewiß hat schon die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus, promulgiert durch meinen Vorgänger Pius XI. am 24. Mai 1931, seinerzeit erheblich dazu beigetragen, das kirchliche Hochschulstudium zu erneuern; wegen der neuen Lebensverhältnisse hat jene Konstitution jedoch entsprechende Anpassungen und Verbesserungen nötig.

Zweifellos sind im Verlauf der letzten fünfzig Jahre nicht nur im zivilen Leben, sondern auch in der Kirche selbst große Veränderungen eingetreten. Bedeutsame Ereignisse haben stattgefunden - wie vor allem das II. Vatikanische Konzil -, die das Leben der Kirche nach innen wie auch deren Beziehungen nach außen beeinflußt haben und dies im Verhältnis zu den Christen anderer Kirchen wie auch zu Nichtchristen und Nichtgläubigen und zu allen, denen es um mehr Menschlichkeit auf dieser Welt geht.

Hinzukommt die Tatsache, daß die theologischen Wissenschaften eine zunehmende Beachtung nicht nur bei Klerikern, sondern auch bei Laien finden, die in wachsender Zahl theologische Hochschulen besuchen. Diese haben sich folglich in den letzten Jahren stark vergrößert.

Schließlich wird immer deutlicher eine neue Mentalität sichtbar, die an die Struktur der Universität und der Fakultät rührt, im Staat wie in der Kirche: der Grund hierfür ist das berechtigte Verlangen nach einem Universitätsleben, das sich einer stärkeren Mitbestimmung öffnet. Und dies verlangen alle, die in irgendeiner Weise an der Universität beteiligt sind.

Auch darf nicht die tiefgreifende Entwicklung übersehen werden, die die pädagogischen und didaktischen Methoden erfahren haben: auch von hieraus sind neue Kriterien für eine Studienordnung gefordert. Das gleiche ergibt sich aus der immer engeren Verbindung, die man zwischen den verschiedenen Wissenschaften und Einzeldisziplinen bemerken kann, sowie aus dem Wunsch nach einer stärkeren Zusammenarbeit im gesamten Bereich einer Universität.

Um diesen neuen Anforderungen zu entsprechen, hat sich die Kongregation für das katholische Bildungswesen nach dem vom Konzil empfangenen Auftrag seit dem Jahre 1967 die Aufgabe gestellt, die Studienordnung im Geiste des Konzils zu erneuern; und am 20. Mai 1968 wurden von ihr »Normen zur Revision der Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus über das kirchliche Hochschulstudium« in Kraft gesetzt, die sich in den letzten Jahren segensreich ausgewirkt haben.

VI.

Jetzt ist es jedoch an der Zeit, diese Entwicklung mit einem neuen Gesetz zu ergänzen und zu ihrem Abschluß zu bringen. Das neue Gesetz wird die Apostolische Konstitution Deus Scientiarum Dominus zusammen mit den dort angefügten Verordnungen und jenen am 20. Mai 1968 von der Kongregation für das katholische Bildungswesen publizierten Normen außer Kraft setzen; es soll diejenigen Elemente, die aus den zitierten Dokumenten noch Wert besitzen, wieder aufnehmen und die neuen Normen festlegen, durch die jene schon gut begonnene Erneuerung fortgeführt und vervollständigt werden kann.

Sicher sind niemandem die Schwierigkeiten verborgen, die die Promulgation einer neuen Apostolischen Konstitution zu behindern scheinen. Da ist vor allem »der eilige Lauf der Zeit«, der solch schnelle Änderungen mit sich bringt, daß die Festlegung von etwas Endgültigem und Dauerhaftem unmöglich erscheinen könnte.

Da sind ferner »die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten«, die anscheinend einen solchen Pluralismus erfordern, daß die Festsetzung von allgemeinen Normen, die für alle Teile der Welt gültig sein sollen, wiederum fast unmöglich erscheint.

Weil es jedoch in aller Welt kirchliche Hochschulen gibt, die vom Heiligen Stuhl errichtet und approbiert sind und die in seinem Namen akademische Titel verleihen, muß eine gewisse grundlegende Einheit beachtet werden, müssen die Bedingungen zur Erlangung der akademischen Grade eindeutig festgelegt werden und so überall den gleichen Wert erlangen.

Es ist also dafür zu sorgen, daß durch Gesetz alle jene Dinge festgelegt werden, die unabdingbar sind und nach aller Voraussicht stabil bleiben werden, und gleichzeitig Sorge zu tragen, daß genügend Freiheit bleibt, um weitergehende Einzelbestimmungen in die Eigenstatuten der jeweiligen Hochschulen einzufügen, mit Rücksicht auf die verschiedenen örtlichen Gegebenheiten und die in jedem Gebiet bestehenden Gewohnheiten im Universitätsleben. Auf diese Weise wird der berechtigte Fortschritt im Bereich des akademischen Studiums weder verhindert noch eingeschränkt, sondern eher daraufhin ausgerichtet, daß er zu einem fruchtbareren Ergebnis führt; bei aller berechtigten Vielfalt unter den Hochschulen bleibt jedoch die Einheit der katholischen Kirche auch in diesen Zentren des Hochschulstudiums für alle klar ersichtlich.

Darum hat die Kongregation für das katholische Bildungswesen im Auftrag meines Vorgängers Paul VI. vor allem die kirchlichen Universitäten und Hochschulen selbst um ihren Rat gefragt, ferner die Organe der römischen Kurie und andere daran interessierte Stellen; danach hat sie eine Fachkommission gebildet, die unter ihrer Leitung die Gesetzgebung im Bereich des kirchlichen Hochschulstudiums sorgfältig überarbeitet hat.

Nach dem guten Abschluß dieser Arbeit stand die Veröffentlichung der Konstitution bevor. Paul VI. wünschte dies sehnlich; indes wurde er abberufen. Gleicherweise verhinderte der unerwartete Tod Johannes Pauls I. die Veröffentlichung. Nachdem ich nun die Sache sorgfältig erwogen habe, verfüge und erlasse ich mit Apostolischer Autorität die folgenden Gesetze und Normen.


ERSTER TEIL

ALLGEMEINE NORMEN

I.

Natur und Aufgabe kirchlicher Hochschulen

Art. 1. Zur Erfüllung der ihr von Christus übertragenen Sendung, das Evangelium zu verkünden, hat die Kirche das Recht und die Pflicht zur Errichtung und Förderung von Universitäten und Fakultäten, die von ihr abhängen.

Art. 2. In der vorliegenden Konstitution gelten jene Universitäten und Fakultäten als «kirchlich», die nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen.

Art. 3. Aufgaben kirchlicher Hochschulen sind:

§ 1. durch wissenschaftliche Forschung die eigenen Disziplinen zu betreiben und voranzubringen, vor allem die Kenntnis der christlichen Offenbarung und der mit ihr verbundenen Bereiche zu vertiefen, systematisch die in ihr enthaltenen Wahrheiten freizulegen, in ihrem Licht die neuen Probleme der fortschreitenden Zeit zu betrachten und sie den Menschen der Gegenwart in einer den verschiedenen Kulturen angepaßten Weise darzulegen;

§ 2. die Studenten in ihren Disziplinen nach Maßgabe katholischer Lehre zu hoher Qualifikation heranzubilden und sie für ihre künftigen Aufgaben sinnvoll vorzubereiten sowie für eine fortdauernde Weiterbildung der Diener der Kirche zu sorgen;

§ 3. in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung zu erbringen.

Art. 4. Es ist Aufgabe der Bischofskonferenzen, das Leben und den Fortschritt der kirchlichen Universitäten und Fakultäten angesichts ihrer besonderen Bedeutung aufmerksam zu verfolgen.

Art. 5. Die kanonische Errichtung oder Approbation kirchlicher Universitäten und Fakultäten ist der Kongregation für das katholische Bildungswesen vorbehalten, die auch nach Maßgabe des Rechts die Oberaufsicht über sie innehat (Vgl.: Paul VI., Regimini Ecclesiae Universae, 78).

Art. 6. Allein die Universitäten und Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder anerkannt sind sowie nach den Normen dieser Konstitution geführt werden, haben das Recht, akademische Grade mit kirchenrechtlicher Geltung zu verleihen, unter Beibehaltung des Sonderrechtes der Päpstlichen Bibelkommission (Vgl.: Paul VI., Sedula Cura: AAS 63 (1971) 665 ff.; Dekret der Päpstlichen Bibelkommission Ratio Periclitandae Doctrinae: AAS 67 (1975) 153 ff.).

Art. 7. Die Statuten jeder Universität oder Fakultät müssen nach der Norm dieser Konstitution verfaßt und von der Kongregation für das katholische Bildungswesen approbiert werden.

Art. 8. Die kirchlichen Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl an nichtkirchlichen Universitäten errichtet oder anerkannt wurden und die akademische Grade mit kirchlicher und zugleich staatlicher Geltung verleihen, müssen ebenfalls die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, im Rahmen der Verträge, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind.

Art. 9. § 1. Die Fakultäten, die nicht vom Heiligen Stuhl rechtmäßig errichtet oder anerkannt sind, können keine akademischen Grade mit kirchenrechtlicher Geltung verleihen.

§ 2. Die von solchen Fakultäten verliehenen Grade benötigen die Anerkennung durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen, um für bestimmte kirchenrechtliche Folgen Bedeutung zu haben.

§ 3. Für eine solche Anerkennung, die den einzelnen beim Vorliegen besonderer Gründe zu gewähren ist, sind die von der Kongregation für das katholische Bildungswesen aufgestellten Bedingungen zu erfüllen.

Art. 10. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution sind die Verordnungen zu beachten, die die Kongregation für das katholische Bildungswesen erläßt.

II.

Struktur der Universitätsgemeinschaft

Art. 11. § 1. Weil die Universität oder Fakultät gewissermaßen eine Gemeinschaft darstellt, sollen sich alle Personen, die dazugehören, ob einzeln oder in Räten zusammengefaßt, je nach der eigenen Stellung mitverantwortlich fühlen für das Gemeinwohl und nach Kräften dazu beitragen, daß ihr Zweck erreicht wird.

§ 2. Darum müssen ihre Rechte und Pflichten für den Bereich der Universitätsgemeinschaft in den Statuten genau umschrieben werden, damit diese innerhalb der gesetzten Grenzen richtig ausgeübt werden können.

Art. 12. Der Großkanzler vertritt den Heiligen Stuhl bei der Universität oder Fakultät und diese wiederum beim Heiligen Stuhl; er sorgt für deren Erhalt und Entwicklung und kümmert sich um ihre Verbindung zur Ortskirche wie zur Weltkirche.

Art. 13. § 1. Der Großkanzler ist der ordentliche kirchliche Amtsträger, von dem die Universität oder Fakultät rechtlich abhängt, sofern der Heilige Stuhl keine andere Regelung getroffen hat.

§ 2. Je nach den Umständen kann es auch einen stellvertretenden Großkanzler geben, dessen Vollmacht in den Statuten festgelegt sein muß.

Art. 14. Wenn der Großkanzler mit dem Ortsordinarius nicht identisch ist, sollen Normen aufgestellt werden, die es beiden Ämtern gestatten, ihren jeweiligen Zuständigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen nachzukommen.

Art. 15. Die Ämter an der Universität sind persönlich und kollegial verfaßt. Persönlich sind vor allem die Ämter des Rektors oder Präses und des Dekans. Kollegial sind die verschiedenen Leitungsorgane oder Räte der Universität oder der Fakultäten.

Art. 16. Die Statuten der Universität oder Fakultät müssen die Namen und Aufgaben der akademischen Ämter sowie die Weise der Bestimmung ihrer Träger und die jeweilige Amtsdauer genauer festlegen, wobei sowohl die kirchenrechtliche Natur der Universität oder Fakultät als auch die Praxis der anderen Universitäten im gleichen Raum berücksichtigt werden sollen.

Art. 17. Zu akademischen Amtsträgern sollen Personen mit eingehender Erfahrung im Universitätsleben berufen werden; im allgemeinen sollten sie aus den Lehrkräften der Fakultäten genommen werden.

Art. 18. Der Rektor und Präses wird von der Kongregation für das katholische Bildungswesen ernannt oder wenigstens bestätigt.

Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wie die persönlichen und die kollegialen Amtsträger zusammenarbeiten sollen, damit so einerseits das Prinzip der Kollegialität in den wichtigeren Fragen, vor allem in denen von Forschung und Lehre, streng eingehalten werde, andererseits aber auch die persönlichen Amtsträger jene Vollmacht besitzen, die richtigerweise zu ihrem Amt gehört.

§ 2. Dies gilt vor allem für den Rektor, der die Aufgabe hat, die gesamte Universität zu leiten und in geeigneter Weise für deren Einheit, für Zusammenarbeit und Entwicklung zu sorgen.

Art. 20. § 1. Wenn Fakultäten zu einer kirchlichen Universität gehören, müssen die Statuten eine Regelung enthalten, daß deren Leitung in sinnvoller Weise mit der Leitung der Gesamtuniversität koordiniert wird, damit so die Belange der einzelnen Fakultäten wie auch der Gesamtuniversität entsprechend gefördert werden und die Zusammenarbeit aller Fakultäten untereinander Fortschritte mache.

Art. 18. Der Rektor und Präses wird von der Kongregation für das katholische Bildungswesen ernannt oder wenigstens bestätigt.

Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wie die persönlichen und die kollegialen Amtsträger zusammenarbeiten sollen, damit so einerseits das Prinzip der Kollegialität in den wichtigeren Fragen, vor allem in denen von Forschung und Lehre, streng eingehalten werde, andererseits aber auch die persönlichen Amtsträger jene Vollmacht besitzen, die richtigerweise zu ihrem Amt gehört.

§ 2. Dies gilt vor allem für den Rektor, der die Aufgabe hat, die gesamte Universität zu leiten und in geeigneter Weise für deren Einheit, für Zusammenarbeit und Entwicklung zu sorgen.

Art. 20. § 1. Wenn Fakultäten zu einer kirchlichen Universität gehören, müssen die Statuten eine Regelung enthalten, daß deren Leitung in sinnvoller Weise mit der Leitung der Gesamtuniversität koordiniert wird, damit so die Belange der einzelnen Fakultäten wie auch der Gesamtuniversität entsprechend gefördert werden und die Zusammenarbeit aller Fakultäten untereinander Fortschritte mache.

§ 2. Die kirchenrechtlichen Erfordernisse einer kirchlichen Fakultät müssen auch dann gewahrt bleiben, wenn diese in eine nichtkirchliche Universität integriert ist.

Art. 21. Wenn die Fakultät mit einem Seminar oder Kolleg verbunden ist, müssen die Statuten - abgesehen von der notwendigen Zusammenarbeit in allem, was die Belange der Studenten betrifft - klare und wirksame Regelungen dafür vorsehen, daß die akademische Leitung und die Verwaltung der Fakultät in geeigneter Weise von der Leitung und Verwaltung des Seminars oder Kollegs unterschieden sind.

III.

Lehrkörper

Art. 22. In jeder Fakultät soll es so viele - vor allem festangestellte - Dozenten geben, wie es der Bedeutung und dem Fortschritt der einzelnen Disziplinen sowie auch den Erfordernissen und dem Nutzen der Studenten entspricht.

Art. 23. Es soll verschiedene Stufen von Dozenten geben, die in den Statuten nach der Art ihrer Ausbildung, nach Art und Dauer ihrer Anstellung und nach ihrer Verantwortlichkeit in der Fakultät zu bestimmen sind, wobei die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes angemessen berücksichtigt werden soll.

Art. 24. Die Statuten müssen festsetzen, welchen Amtsträgern die Auswahl, Ernennung und Beförderung der Dozenten zusteht, vor allem wenn es sich um eine feste Anstellung handelt.

Art. 25. § 1. Um rechtmäßig in das Kollegium der festangestellten Dozenten der Fakultät aufgenommen zu werden, muß der Kandidat:

1° sich durch hohe wissenschaftliche Qualifikation, durch lautere Lebensführung und durch Verantwortungsbewußtsein auszeichnen;

2° das entsprechende Doktorat oder einen diesem gleichwertigen Titel oder, in sehr seltenen Ausnahmefällen, gleichwertige wissenschaftliche Verdienste besitzen;

3° sich durch bestimmte Nachweise, insbesondere durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, als geeignet für die wissenschaftliche Forschung erwiesen haben;

4° nachweisen, die für das Lehramt erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten zu besitzen.

§ 2. Dieselben Forderungen, die für die Aufnahme von festangestellten Dozenten gelten, müssen dies auch in entsprechendem Verhältnis für die Dozentur.

§ 3. Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation der Kandidaten für die Dozentur soll die Praxis der Universitäten des gleichen Raumes berücksichtigt werden.

Art. 26. § 1. Alle Dozenten, gleich welcher Stufe, sollen sich durch vorbildliches Leben, Echtheit der Lehre und Pflichtbewußtsein auszeichnen, so daß sie wirksam dazu beitragen können, die besondere Zielsetzung einer kirchlichen Fakultät zu erreichen.

§ 2. Diejenigen, die in Fachbereichen unterrichten, in denen es um Glaube oder Sitte geht, sollen sich dessen bewußt sein, daß diese Aufgabe in voller Gemeinschaft mit dem authentischen Lehramt der Kirche und vor allem des Papstes durchzuführen ist (Vgl.: Lumen Gentium, 25).

Art. 27. § 1. Wer in Fachbereichen unterrichtet, die Glaube oder Sitte betreffen, muß nach Ablegung der Professio Fidei vom Großkanzler oder seinem Beauftragten die Missio canonica erhalten; sie unterrichten ja nicht in eigener Autorität, sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung. Die anderen Dozenten hingegen müssen vom Großkanzler oder seinem Beauftragten die Lehrerlaubnis erhalten.

§ 2. Bevor ein Dozent entweder fest angestellt wird oder zur obersten Stufe der Lehrbefähigung befördert wird - oder auch in jedem dieser beiden Fälle je nach den Bestimmungen der Statuten -, muß das »Nihil obstat« des Heiligen Stuhles eingeholt werden.

Art. 28. Die Beförderung zu höheren Stufen erfolgt in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Lehrfähigkeit, den durchgeführten Forschungen, den veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, der in Lehre und Forschung unter Beweis gestellten Bereitschaft zur Zusammenarbeit und dem Einsatz für die Fakultät.

Art. 29. Die Dozenten sollen, um ihrem Amt nachkommen zu können, von anderen Aufgaben frei sein, die sich nicht mit ihrem Forschungs- und Lehrauftrag, wie er in den Statuten von den einzelnen Dozentengruppen gefordert ist, vereinbaren lassen.

Art. 30. Die Statuten müssen festsetzen:

a) wann und unter welchen Bedingungen die Dozenten aus ihrem Amt scheiden;

b) aus welchen Gründen und nach welchem Verfahren sie vom Amt suspendiert oder auch aus ihm entlassen werden können, damit so die Rechte sowohl des Dozenten, der Fakultät oder Universität, vor allem der Studenten, wie auch der kirchlichen Gemeinschaft in guter Weise geschützt werden können.

IV.

Studenten

Art. 31. Die kirchlichen Fakultäten stehen allen Klerikern und Laien offen, die durch ihre sittliche Lebensführung und abgeschlossenen Vorstudien für die Aufnahme in die Fakultät geeignet sind. Beides muß durch ein entsprechendes Zeugnis nachgewiesen werden.

Art. 32. § 1. Um sich in eine Fakultät zur Erlangung der akademischen Grade einschreiben zu können, muß der Studiennachweis erbracht werden, der für die Zulassung zu einer staatlichen Universität des eigenen Landes oder des Landes, in dem sich die Fakultät befindet, erforderlich ist.

§ 2. Die Fakultät soll in ihren Statuten die anderen eventuellen Bedingungen festsetzen, die außer den in § 1 aufgestellten für die Durchführung des eigenen Studienganges notwendig sind, auch was die Kenntnisse der alten und modernen Sprachen betrifft.

Art. 33. Die Studenten müssen die Vorschriften der Fakultät über die allgemeine Ordnung und die Disziplin - insbesondere über den Studienplan, den Vorlesungsbesuch und die Examen - wie auch alle anderen Anordnungen, die das Leben der Fakultät betreffen, gewissenhaft befolgen.

Art. 34. Die Statuten müssen festsetzen, auf welche Weise die Studenten als einzelne oder zusammengeschlossen am Leben der Universitätsgemeinschaft in den Bereichen teilnehmen, in denen sie zum Gesamtwohl der Fakultät oder der Universität beitragen können.

Art. 35. Ebenso sollen die Statuten bestimmen, wie die Studenten aus schwerwiegenden Gründen von gewissen Rechten suspendiert werden oder diese ganz verlieren oder sogar von der Fakultät ausgeschlossen werden können, wobei in angemessener Weise für den Schutz der Rechte sowohl des Studenten, der Fakultät oder Universität wie auch der kirchlichen Gemeinschaft selbst gesorgt werden soll.

V.

Verwaltungskräfte

Art. 36. § 1. In der Leitung und Verwaltung der Universität oder Fakultät sollen die Verantwortlichen von Angestellten unterstützt werden, die in ihren Aufgaben gebührend bewandert sind.

§ 2. Solche Angestellte sind vor allem der Sekretär, der Bibliothekar und der Ökonom.

Art. 37. Ebenso soll Personal vorhanden sein, das für die Aufsicht, den Ordnungsdienst und andere Aufgaben entsprechend den Erfordernissen der Universität oder Fakultät zu sorgen hat.

VI.

Studienordnung

Art. 38. § 1. Bei der Festlegung der Studienordnung beachte man sorgfältig die Grundsätze und Vorschriften, die der Verschiedenheit der Materie entsprechend in den kirchlichen Dokumenten, vor allem in denen des II. Vatikanischen Konzils, enthalten sind. Gleichzeitig soll man auch den sicheren Erkenntnissen Rechnung tragen, die sich aus dem wissenschaftlichen Fortschritt ergeben und die insbesondere zur Lösung der heute zur Diskussion stehenden Fragen beitragen.

§ 2. In den einzelnen Fakultäten soll die wissenschaftliche Methode angewandt werden, die den Anforderungen der einzelnen Wissenschaften entspricht. Ebenso soll man die neueren Methoden der Didaktik und Pädagogik nutzen, die geeignet sind, den persönlichen Einsatz der Studenten und ihre aktive Beteiligung an den Studien zu fördern.

Art. 39. § 1. Nach den Richtlinien des II. Vatikanischen Konzils und entsprechend dem jeweiligen Charakter der einzelnen Fakultäten soll:

1° eine gebührende Freiheit (Vgl.: Gaudium et Spes, 59) in Forschung und Lehre anerkannt werden, damit ein echter Fortschritt in der Erkenntnis und der Erfassung der göttlichen Wahrheit möglich wird;

2° soll gleichzeitig klar in Erscheinung treten:

a) daß die wahre Freiheit der Lehre notwendig innerhalb der Grenzen des Wortes Gottes liegt, wie es beständig vom lebendigen Lehramt der Kirche gelehrt wird;

b) daß sich die wahre Freiheit der Forschung notwendigerweise auf die überzeugte Annahme des Wortes Gottes gründet und von einer Haltung der Ergebenheit gegenüber dem Lehramt der Kirche begleitet sein muß, dem die Aufgabe anvertraut ist, das Wort Gottes authentisch zu interpretieren.

§ 2. Deshalb ist in diesem so bedeutenden und recht schwierigen Bereich mit Vertrauen und ohne Argwohn, aber auch mit gesundem Urteil und Besonnenheit vor allem in der Lehrtätigkeit vorzugehen; sodann sind mit Sorgfalt die wissenschaftlichen Erfordernisse mit den pastoralen Notwendigkeiten des Volkes Gottes in Einklang zu bringen.

Art. 40. In jeder Fakultät regle man den Studiengang in angemessener Weise durch verschiedene Grade oder Zyklen, die den Erfordernissen des Gegenstandes angepaßt sind, so daß gewöhnlich:

a) zuerst die allgemeine Ausbildung durch eine zusammenhängende Darstellung aller Disziplinen erfolgt, zusammen mit einer Einführung in die Anwendung der wissenschaftlichen Methode;

b) danach ein vertieftes Studium in einem besonderen Bereich der Disziplinen unternommen wird, während die Studenten sich gleichzeitig gründlicher in den Gebrauch der Methode wissenschaftlicher Forschung einüben;

c) schließlich zu wissenschaftlicher Reife vorangeschritten wird, vor allem durch eine schriftliche Arbeit, die zu einem wirklichen Fortschritt der Wissenschaft beitragen soll.

Art. 41. § 1. Es sind die Disziplinen zu bestimmen, die zur Erlangung des spezifischen Zieles der Fakultät notwendig gefordert werden, wie auch jene, die in verschiedener Weise der Erreichung dieses Zieles dienen können; daher ist anzugeben, wie sie angemessen voneinander unterschieden werden.

§ 2. In den einzelnen Fakultäten sollen die Disziplinen so geordnet sein, daß sie eine organische Einheit bilden, zur gründlichen und harmonischen Ausbildung der Studenten dienen und die Zusammenarbeit unter den Dozenten erleichtern.

Art. 42. Die Vorlesungen müssen, vor allem im Zyklus der Grundausbildung, als verpflichtend angesehen werden und müssen von den Studenten nach den Vorschriften, die die Statuten festsetzen, besucht werden.

Art. 43. Die Übungen und Seminare, besonders im Zyklus der Spezialisierung, müssen unter der Leitung der Dozenten regelmäßig durchgeführt werden und sind fortlaufend durch privates Studium und häufige Gespräche mit den Dozenten zu ergänzen.

Art. 44. Die Statuten der Fakultät sollen festsetzen, welche Examen oder gleichwertigen Prüfungen die Studenten schriftlich oder mündlich am Semester- oder Jahresende, vor allem aber zum Abschluß des Zyklus, abzulegen haben, um deren Erfolg im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Studien an der Fakultät und die Erlangung der akademischen Grade feststellen zu können.

Art. 45. Ebenso sollen die Statuten bestimmen, wie die andernorts gemachten Studien zu bewerten sind, vor allem für die Gewährung von Befreiung von einigen Disziplinen oder Examen oder auch für die Verkürzung des Studiengangs selbst, wobei die Richtlinien der Kongregation für das katholische Bildungswesen zu beachten sind.

VII.

Akademische Grade

Art. 46. § 1. Am Ende der einzelnen Zyklen des Studienganges kann der entsprechende akademische Grad verliehen werden, der von den einzelnen Fakultäten dafür festgesetzt worden ist, wobei sowohl die Dauer des Zyklus als auch die darin enthaltenen Disziplinen zu beachten sind.

§ 2. Deshalb muß in den Statuten der einzelnen Fakultäten entsprechend den allgemeinen und den besonderen Normen dieser Konstitution mit Sorgfalt festgesetzt werden, welche Grade unter welchen Bedingungen verliehen werden.

Art. 47. § 1. Die akademischen Grade, die in einer kirchlichen Fakultät verliehen werden, sind: das Bakkalaureat, das Lizentiat und das Doktorat. § 2. Zu diesen Graden können nach der Verschiedenheit der Fakultäten und der Studienordnungen in den einzelnen Fakultäten noch besondere Qualifikationen hinzugefügt werden.

Art. 48. Die akademischen Grade können in den Statuten der einzelnen Fakultäten auch mit anderen Namen bezeichnet werden, wobei der Praxis an den Universitäten des Gebietes Rechnung zu tragen ist; es muß jedoch deutlich angegeben werden, mit welchen der obengenannten Grade sie gleichwertig sind, und ebenso muß die Einheitlichkeit unter den kirchlichen Fakultäten desselben Gebietes gewahrt bleiben.

Art. 49. § 1. Niemand kann einen akademischen Grad erlangen, der nicht regulär in die Fakultät eingeschrieben ist, den von den Statuten vorgeschriebenen Studiengang noch nicht abgeschlossen und die entsprechenden Examen oder Prüfungen nicht erfolgreich bestanden hat.

§ 2. Zum Doktorat werde niemand zugelassen, der nicht vorher das Lizentiat erlangt hat.

§ 3. Um das Doktorat zu erlangen, wird ferner eine Dissertation gefordert, die wirklich zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, die unter der Leitung eines Dozenten erarbeitet, in öffentlicher Sitzung diskutiert, kollegial approbiert und wenigstens in ihrem Hauptteil veröffentlicht worden ist.

Art. 50. § 1. Das Doktorat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät befähigt und dazu nötig ist; das Lizentiat ist der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit in einem Priesterseminar oder in einer diesem gleichwertigen Ausbildungsstätte befähigt und hierfür erfordert ist.

§ 2. Die akademischen Grade, die für die Übernahme der verschiedenen kirchlichen Ämter verlangt werden, werden von der zuständigen kirchlichen Autorität festgesetzt.

Art. 51. Das Ehrendoktorat kann wegen besonderer wissenschaftlicher oder kultureller Verdienste um die Förderung kirchlicher Wissenschaft verliehen werden.

VIII.

Lehrmittel

Art. 52. Um die eigenen Ziele zu erreichen und vor allem wissenschaftliche Forschungen durchführen zu können, soll in jeder Universität oder Fakultät eine entsprechende Bibliothek vorhanden sein, die den Bedürfnissen der Dozenten und der Studenten entspricht, gut geordnet ist und die notwendigen Kataloge besitzt.

Art. 53. Durch die jährliche Bereitstellung eines entsprechenden Geldbetrages soll die Bibliothek ständig mit Büchern aus alter und neuer Zeit wie auch mit den wichtigsten Zeitschriften ausgestattet werden, damit sie wirksam zur Vertiefung und lehrmäßigen Vermittlung der Disziplinen wie auch zu deren Erarbeitung und für Übungen und Seminare dienen kann.

Art. 54. Die Leitung der Bibliothek muß einem erfahrenen Fachmann anvertraut werden, dem ein entsprechender Rat zur Seite steht und der in angemessener Weise auch an den Gremien der Universität oder Fakultät teilnimmt.

Art. 55. § 1. Die Fakultät muß ferner über die technischen, audiovisuellen u. ä. Hilfsmittel verfügen, die für den Lehrbetrieb hilfreich sind.

§ 2. Entsprechend der besonderen Natur und Zielsetzung der Universität oder Fakultät sollen auch Forschungsinstitute und wissenschaftliche Laboratorien wie auch andere Hilfsmittel vorhanden sein, die für die Erreichung des gesetzten Zieles notwendig sind.

IX.

Wirtschaftliche Belange

Art. 56. Die Universität oder Fakultät muß über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, die notwendig sind, um die ihr gestellte Aufgabe erfüllen zu können. Es soll ein genaues Verzeichnis über das Vermögen und die Eigentumsrechte angefertigt werden.

Art. 57. Die Statuten sollen nach den Normen einer korrekten Wirtschaftsführung die Aufgaben des Ökonoms wie auch die Zuständigkeiten des Rektors oder Präses und der Räte in der wirtschaftlichen Verwaltung der Universität oder Fakultät bestimmen, damit eine gute Wirtschaftsführung gewährleistet ist.

Art. 58. Den Dozenten und Angestellten soll eine angemessene Vergütung gezahlt werden, wobei den am Ort geltenden Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist, auch was soziale Unterstützung und Versicherungen betrifft.

Art. 59. Die Statuten sollen gleichermaßen die allgemeinen Normen festlegen, wie sich die Studenten durch Zahlung von Gebühren für die Zulassung, die jährliche Einschreibung, für Examen und Diplome an den Ausgaben der Universität oder Fakultät beteiligen sollen.

X.

Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten

Art. 60. § 1. Die Planung der Fakultäten muß mit Sorgfalt vorgenommen werden, damit sowohl für die Erhaltung und den Fortschritt der Universitäten und Fakultäten als auch füt ihre angemessene Verteilung in den verschiedenen Teilen der Welt gesorgt wird.

§ 2. Um dies zu erreichen, wird die Kongregation für das katholische Bildungswesen durch entsprechende Gutachten von seiten der Bischofskonferenzen und einer Expertenkommission unterstützt.

Art. 61. Die Errichtung oder Approbation einer neuen Universität oder Fakultät wird von der Kongregation für das katholische Bildungswesen entschieden, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wofür auch die Meinung des Ortsordinarius, der Bischofskonferenz und von Fachleuten, insbesondere von den benachbarten Fakultäten, eingeholt wird.

Art. 62. § 1. Die Affiliation eines Institutes an eine Fakultät zur Erlangung des Bakkalaureates wird von der Kongregation für das katholische Bildungswesen entschieden, nachdem die von derselben Stelle festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

§ 2. Es wird eindringlich empfohlen, die theologischen Studien der Bistümer und der Orden an eine theologische Fakultät zu affiliieren.

Art. 63. Die Aggregation und die Inkorporation eines Institutes in eine Fakultät zur Erlangung auch der höheren akademischen Grade werden von der Kongregation für das katholische Bildungswesen entschieden, nachdem die von derselben Behörde festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 64. Die Zusammenarbeit zwischen den Fakultäten innerhalb der gleichen Universität oder des gleichen Gebietes oder auch einer größeren Region soll mit viel Sorgfalt gepflegt werden. Sie ist ja von großem Nutzen für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Dozenten und der Ausbildung der Studenten wie auch für die Entwicklung der sogenannten interdisziplinären Beziehungen, die immer notwendiger erscheinen; in ähnlicher Weise ist sie dienlich zur gegenseitigen Ergänzung der verschiedenen Fakultäten untereinander, und ganz allgemein zur Verwirklichung der Durchdringung der gesamten Kultur mit christlichem Gedankengut.


ZWEITER TEIL

BESONDERE NORMEN

Art. 65. Außer den allgemeinen Normen für alle kirchlichen Fakultäten, die im ersten Teil dieser Konstitution aufgestellt worden sind, werden im folgenden besondere Normen für einige Fakultäten erlassen, die durch ihre spezielle Natur für die Kirche besonders wichtig sind.

I.

Theologische Fakultät

Art. 66. Die Theologische Fakultät hat das Ziel, die katholische Lehre mit größter Sorgfalt aus der göttlichen Offenbarung zu erheben, sie nach der ihr eigenen wissenschaftlichen Methode tiefer zu durchdringen and systematisch darzulegen sowie im Lichte dieser Offenbarung sorgsam nach Lösungen für die menschlichen Probleme zu suchen.

Art. 67. § 1. Das Studium der Heiligen Schrift muß gleichsam die Seele der Theologie sein, die sich ja auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der lebendigen Tradition als ihr bleibendes Fundament stützt. (Vgl.: Dei Verbum, 24: AAS 58 [1966] 827).

§ 2. Die einzelnen theologischen Disziplinen müssen in der Weise gelehrt werden, daß aus den inneren Gründen des jeweiligen Gegenstandes und in Verbindung mit den anderen theologischen Disziplinen, auch mit den philosophischen und den Humanwissenschaften, die Einheit der ganzen theologischen Lehre klar hervortritt und alle Disziplinen auf eine intensive Kenntnis des Geheimnisses Christi ausgerichtet sind, damit es so dem Volk Gottes und allen Völkern noch wirksamer verkündet werden kann.

Art. 68. § 1. Die geoffenbarte Wahrheit muß auch in Verbindung mit den wissenschaftlichen Ergebnissen der voranschreitenden Zeit betrachtet werden, damit man klar erkennt, »wie der Glaube und die Vernunft sich in der einen Wahrheit begegnen« (Gravissimum Educationis, 10: AAS 58 [1966] 737); ferner soll sie in einer Weise dargelegt werden, wie sie, ohne den Wahrheitsgehalt zu verändern, dem Wesen und der Eigenart einer jeden Kultur entspricht, wobei besonders die Philosophie und Weisheit der Völker Beachtung finden muß; es ist jedoch jede Form von Synkretismus und falschem Partikularismus auszuschließen. (Vgl.: Ad Gentes, 22: AAS 58 [1966] 973 ff.)

§ 2. Es sollen mit Sorgfalt die positiven Werte, die in den verschiedenen Philosophien und Kulturen enthalten sind, ausfindig gemacht und kritisch aufgenommen werden; Systeme und Methoden jedoch, die mit dem christlichen Glauben unvereinbar sind, dürfen nicht übernommen werden.

Art. 69. Die ökumenischen Fragen müssen sorgfältig nach den von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassenen Richtlinien behandelt werden (Vgl.: Directorium ad ea quae a Conc. Vat. II de re oecumenica promulgata sunt exsequenda, 2. Teil: AAS 62 [1970] 705 ff.); auch die Beziehungen zu den nichtchristlichen Religionen sind aufmerksam zu verfolgen, wie auch die Probleme, die sich aus dem heutigen Atheismus ergeben, mit größter Genauigkeit geprüft werden müssen.

Art. 70. Beim Studium und bei der Vermittlung der katholischen Lehre muß der Treue zum Lehramt der Kirche stets eine besondere Bedeutung beigemessen werden. In der konkreten Lehrtätigkeit soll vor allem im Grundzyklus hauptsächlich das gelehrt werden, was zum gesicherten Lehrgut der Kirche gehört. Nur wahrscheinliche Meinungen und persönliche Ansichten, die sich aus neueren Forschungen herleiten, sollen in Bescheidenheit als solche vorgetragen werden.

Art. 71. Bei der Darlegung der Lehre beachte man die Normen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (Vgl.: Dei Verbum: AAS 58 [1966] 817 ff; Optatam Totius: AAS 58 [1966] 713 ff.) und in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles (Vgl.: Paul VI., Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20 nov. 1974: AAS 66 [1974] 673 ff; Kongr. für das katholische Bildungswesen: «De institutione theologica» [22 febr. 1976]; «De institutione canonistica» [1 mart. 1975]; «De institutione philosophica» [20 ian. 1972]) enthalten sind, soweit sie auch die akademischen Studien betreffen.

Art. 72. Der Studiengang der Theologischen Fakultät umfaßt:

a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, der sich über fünf Jahre oder 10 Semester erstreckt oder nur über drei Jahre, wenn zuvor ein zweijähriges Philosophiestudium verlangt wird.

Außer einer soliden philosophischen Grundlage, deren Studium eine notwendige Vorbereitung für die Theologie ist, müssen die theologischen Disziplinen in der Weise gelehrt werden, daß eine organische Darlegung der gesamten katholischen Lehre geboten wird, mit gleichzeitiger Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Bakkalaureates oder einem anderen entsprechenden Grad ab, wie es in den Statuten der Fakultät festgesetzt ist;

b) den zweiten Zyklus, ein Spezialstudium, das sich über zwei Jahre oder vier Semester erstreckt.

Je nach Art der Spezialisierung werden hier ausgewählte Disziplinen gelehrt und Seminare und Übungen zur Aneignung konkreter Erfahrungen in der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Lizentiates des zweiten Zyklus, dem spezialisierten Lizentiat, ab;

c) den dritten Zyklus, in dem während eines angemessenen Zeitraums die wissenschaftliche Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.

Der Zyklus schließt mit dem akademischen Grad des Doktorates ab.

Art. 73. § 1. Um sich in die Theologische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, daß man die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen hat.

§ 2. Wo der erste Zyklus der Fakultät drei Jahre umfaßt, muß der Student das Zeugnis eines zweijährigen Philosophiestudiums vorlegen, daß er an einer Philosophischen Fakultät oder einem anerkannten Institut abgeschlossen hat.

Art. 74. § 1. Die Theologische Fakultät hat die besondere Aufgabe, die wissenschaftliche theologische Ausbildung jener zu gewährleisten, die auf das Priestertum zugehen oder sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten.

§ 2. Zu diesem Zweck sollen auch spezielle, die Kandidaten des Priestertums bestimmte Disziplinen vorhanden sein; um die pastorale Ausbildung zu vervollständigen, kann je nach Zweckmäßigkeit sogar in der Fakultät selbst ein »Pastoraljahr« eingerichtet werden, das nach dem Abschluß der fünfjährigen Grundausbildung für die Priesteramtskandidaten verlangt wird und mit der Erteilung eines besonderen Diploms abgeschlossen werden kann.

II.

Kirchenrechtliche Fakultät

Art. 75. Die Kirchenrechtliche Fakultät des lateinischen oder orientalischen Rechts hat das Ziel, die kirchenrechtlichen Disziplinen im Lichte des Gesetzes des Evangeliums zu pflegen und zu fördern und die Studenten hierin gründlich zu unterrichten, damit sie für Forschung und Lehrtätigkeit ausgebildet und auch für die Übernahme besonderer kirchlicher Aufgaben vorbereitet werden.

Art. 76. Der Studiengang der Kirchenrechtlichen Fakultät umfaßt:

a) den ersten Zyklus, der sich wenigstens über ein Jahr oder zwei Semester erstrecken soll; das Studium gilt in dieser Zeit den allgemeinen Grundlagen des Kirchenrechts und jenen Disziplinen, die für eine höhere juristische Ausbildung gefordert sind;

b) den zweiten Zyklus, der sich über zwei Jahre oder vier Semester erstrecken soll und einem vertieften Studium des gesamten Kodex des kanonischen Rechts gewidmet ist, zu dem noch das Studium von angrenzenden Disziplinen hinzukommt;

c) den dritten Zyklus, der wenigstens ein Jahr oder zwei Semester dauern soll, während dessen die juristische Ausbildung vervollkommnet und die Dissertation ausgearbeitet wird.

Art. 77. § 1. Für die im ersten Zyklus vorgeschriebenen Disziplinen kann sich die Fakultät der Kurse bedienen, die in anderen Fakultäten gehalten werden und von ihr selbst als den eigenen Anforderungen entsprechend anerkannt worden sind.

§ 2. Der zweite Zyklus schließt mit dem Lizentiat, der dritte mit dem Doktorat.

§ 3. Die Statuten der Fakultät müssen die besonderen Anforderungen für die Erlangung der einzelnen akademischen Grade festsetzen, wobei den Vorschriften der Kongregation für das katholische Bildungswesen Rechnung zu tragen ist.

Art. 78. Um sich in die Kirchenrechtliche Fakultät einschreiben zu können, ist es notwendig, die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.

III.

Philosophische Fakultät

Art. 79. § 1. Die kirchliche Philosophische Fakultät hat das Ziel, wissenschaftlich-methodisch die philosophischen Probleme zu erforschen und auf der Grundlage des bleibend gültigen philosophischen Erbes (Vgl.: Optatam Totius, 15: AAS 58 [1966] 722) im Lichte der menschlichen Vernunft nach deren Lösungen zu suchen sowie ihren Zusammenhang mit dem christlichen Welt-, Menschen- und Gottesbild aufzuzeigen, wobei die Beziehungen der Philosophie mit der Theologie ins rechte Licht gerückt werden.

§ 2. Sie setzt sich ferner zur Aufgabe, die Studenten zu unterweisen, daß sie befähigt werden, das Lehramt und andere entsprechende geistige Aktivitäten auszuüben, die kulturellen Werte zu fördern und mit den Menschen unserer Zeit einen fruchtbaren Dialog zu führen.

Art. 80. Bei der philosophischen Unterweisung müssen die sie betreffenden Normen beobachtet werden, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (Vgl.: Optatam Totius: AAS 58 [1966] 713 ff.; Gravissimum Educationis: AAS 58 [1966] 728 ff.) sowie in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles (Vgl.: Paul VI., Lumen Ecclesiae über Thomas von Aquin, 20. Nov. 1974: AAS 66 [1974] 673 ff.; Schreiben der Kongregation für das katholische Bildungswesen über den philosophischen Unterricht [20. Jan. 1972]) enthalten sind, soweit sie sich auch auf die akademischen Studien beziehen.

Art. 81. Der Studiengang in der Philosophischen Fakultät umfaßt:

a) den ersten Zyklus oder den Grundausbildungskurs, während dessen durch zwei Jahre oder vier Semester eine organische Darstellung der verschiedenen Bereiche der Philosophie geboten wird, die von der Welt, vom Menschen und von Gott wie auch von der Philosophiegeschichte handeln; zugleich soll eine Einführung in die Methode wissenschaftlicher Forschung erfolgen;

b) den zweiten Zyklus, eine beginnende Spezialisierung, während dessen man sich für zwei Jahre oder vier Semester durch spezielle Disziplinen und Seminare auf irgendeinem Gebiet der Philosophie um eine vertiefte philosophische Reflexion bemüht;

c) den dritten Zyklus, in dem für eine angemessene Zeit die philosophische Ausbildung vervollkommnet wird, insbesondere durch die Ausarbeitung der Dissertation.

Art. 82. Der erste Zyklus schließt mit dem Bakkalaureat, der zweite mit dem spezialisierten Lizentiat und der dritte mit dem Doktorat ab.

Art. 83. Um sich in die Philosophische Fakultät einschreiben zu können, ist erforderlich, die im Art. 32 dieser Konstitution vorgeschriebenen Studien abgeschlossen zu haben.

IV.

Sonstige Fakultäten

Art. 84. Außer der Theologischen, Kirchenrechtlichen und Philosophischen Fakultät sind noch andere kirchliche Fakultäten kanonisch errichtet oder können unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Kirche errichtet werden, um einige besondere Ziele zu erreichen, wie zum Beispiel:

a) eine gründlichere Forschung in einigen bedeutsameren Bereichen innerhalb der theologischen, rechtlichen und philosophischen Disziplinen;

b) die Förderung anderer Wissenschaften, vor allem der Humanwissenschaften, die enger mit den theologischen Disziplinen oder dem Werk der Evangelisierung verbunden sind;

c) die Pflege der Literatur, die in besonderer Weise hilft, die christliche Offenbarung besser zu verstehen und mit größerer Wirksamkeit das Werk der Evangelisierung durchzuführen;

d) schließlich eine noch gründlichere Vorbereitung sowohl der Kleriker als auch der Laien, um einige besondere apostolische Aufgaben angemessen ausführen zu können.

Art. 85. Um die im vorhergehenden Artikel dargelegten Ziele zu erreichen, sind die folgenden Fakultäten oder Institute »ad instar Facultatis« schon errichtet und befähigt, im Auftrag des Heiligen Stuhles akademische Grade zu verleihen:

  • Christliche Archäologie,
  • Bibelwissenschaft und Orientalistik,
  • Kirchengeschichte,
  • #13;
  • Christliche und klassische Literatur,
  • Liturgiewissenschaft ,
  • Missiologie,
  • Kirchenmusik,
  • Psychologie,
  • Erziehungswissenschaften,
  • Religionswissenschaften,
  • Sozialwissenschaften,
  • #13;
  • Arabische Studien und Islamistik,
  • Mittelalterliche Studien,
  • Kirchliche Orientalische Studien,
  • Rechtswissenschaften »utriusque Iuris« (des kanonischen und zivilen Rechts).

Art. 86. Es ist Aufgabe der Kongregation für das katholische Bildungswesen, für diese Fakultäten gegebenenfalls spezielle Normen zu erlassen, wie es in den vorhergehenden Abschnitten für die Theologische, Kirchenrechtliche und Philosophische Fakultät geschehen ist.

Art. 87. Auch die Fakultäten und Institute, für die noch keine speziellen Normen erlassen worden sind, müssen eigene Statuten verfassen, die mit den im ersten Teil dieser Konstitution aufgestellten allgemeinen Normen übereinstimmen und der besonderen Natur und eigenen Zielsetzung einer jeden Fakultät oder eines jeden Institutes Rechnung tragen sollen.

ÜBERGANGSNORMEN

Art. 88. Die vorliegende Konstitution tritt am ersten Tag des akademischen Jahres 1980/1981 oder des akademischen Jahres 1981, entsprechend dem Studienkalender der verschiedenen Gegenden, in Kraft.

Art. 89. Die einzelnen Universitäten oder Fakultäten müssen die eigenen Statuten nach dieser Konstitution überarbeiten und bis zum 1. Januar 1981 der Kongregation für das katholische Bildungswesen vorlegen; andernfalls bleibt ihr Recht, akademische Grade zu verleihen, »ipso facto« suspendiert.

Art. 90. Gleichzeitig sollen in den einzelnen Fakultäten die Studien so geordnet werden, daß die Studenten die akademischen Grade nach den Normen dieser Konstitution erlangen können, sobald die Konstitution selbst in Kraft tritt, wobei die von den Studenten bereits erworbenen Rechte bestehen bleiben.

Art. 91. Die Statuten müssen »ad experimentum« approbiert werden, so daß sie innerhalb von drei Jahren nach dieser Approbation noch weiter vervollkommnet werden können, um schließlich die endgültige Approbation zu erhalten.

Art. 92. Die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, können mit dem Einverständnis der Kongregation für das katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen.

Art. 93. Es wird Aufgabe der Kongregation für das katholische Bildungswesen sein, wenn im Lauf der Zeit die Umstände es erfordern, Änderungen vorzuschlagen, die in diese Konstitution eingefügt werden sollen, damit die Konstitution selbst den neuen Anforderungen der kirchlichen Fakultäten stets angepaßt werde.

Art. 94. Außer Kraft gesetzt sind die Gesetze oder Gewohnheiten, die gegenwärtig Geltung haben, aber im Gegensatz zu dieser Konstitution stehen, seien sie allgemeiner oder spezieller Art, selbst wenn sie ganz besonderer Erwähnung würdig sind. Ebenso sind die Privilegien gänzlich abgeschafft, die physischen oder moralischen Personen vom Heiligen Stuhl bis heute gewährt worden sind und im Gegensatz zu den Vorschriften dieser Konstitution stehen.

Es ist mein Wille, daft diese Konstitution von Dauer, gültig und wirksam sei und voll und ganz zur Durchführung gelange sowie von allen, die es betrifft, gewissenhaft beobachtet werde, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften. Wenn einer wissentlich oder unwissend anders handelt, als von mir beschlossen worden ist, so ordne ich an, daß dies als nichtig betrachtet werde.

Gegeben zu Rom bei St. Peter am 15. April 1979, dem Hochfest der Auferstehung unseres Herrn Jesus Christus, im ersten Jahr meines Pontifikats.


VERORDNUNGEN

DER KONGREGATION FÜR DAS KATHOLISCHE BILDUNGSWESEN
ZUR RICHTIGEN ANWENDUNG DER APOSTOLISCHEN KONSTITUTION
SAPIENTIA CHRISTIANA

Gemäß Art. 10 der Konstitution »Sapientia Christiana« legt die Kongregation für das katholische Bildungswesen den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden Verordnungen vor und verfügt deren gewissenhafte Beobachtung.

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE NORMEN

I.

Natur und Aufgabe kirchlicher Hochschulen
(Apost. Konst., Art. 1-10)

Art. 1. Als Universitäten oder Fakultäten werden auch jene Hochschulen, akademischen Institute oder Zentren bezeichnet, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt warden und denen der HI. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt hat.

Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren, regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen und Kongresse eindringlich empfohlen.

Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein wissenschaftlicher - wie Forschung und Lehrtätigkeit - oder beruflicher Natur sein. Dieser Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu wahren ist.

Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung, Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.

Art. 5. In angelegentlicher Sorge um die Universitäten und Fakultäten beachten die auch hierin mit dem Apostolischen Stuhl verbundenen Bischofskonferenzen folgendes:

1. Zusammen mit den Großkanzlern fordern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.

2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen sie die Tätigkeit der Fakultäten, inspirieren und schlichten in passender Zusammenarbeit.

3. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kirche und auf den kulturellen Fortschritt ihres Landes sorgen sie dafür, daß sie in entsprechender Zahl vorhanden seien.

4. Um dies zu erreichen, ernennen sie aus ihrer Mitte eine Kommission, der eine Gruppe von Fachleuten zur Verfügung steht.

Art. 6. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.

Art. 7. § 1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, daß der betreffende Grad zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminaren und den gleichrangigen Instituten.

§ 2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Gutheißung der örtlichen oder regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die wissenschaftlichen Hilfsmittel.

§ 3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.

II.

Struktur der Universitätsgemeinschaft
(Apost. Konst., Art. 11-21)

Art. 8. Dem Großkanzler obliegt es:

1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die wissenschaftliche Tätigkeit zu fördern und über die Integrität des katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Hl. Stuhl erlassenen Normen zu wachen;

2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;

3. der Kongregation für das katholische Bildungswesen die Namen sowohl der als Rektor oder Präses zu ernennenden oder zu bestätigenden Persönlichkeit vorzuschlagen als auch jene der Dozenten, für die das »Nihil obstat« einzuholen ist;

4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen;

5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrgenehmigung oder »Missio canonica« zu erteilen oder zu entziehen;

6. die Kongregation für das katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu informieren und ihr alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen.

Art. 9. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z.B. der Bischofskonferenz) untersteht, muß eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut werden.

Art. 10. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre, der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muß er davon den Großkanzler in Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Kanzler dies nicht tun, steht es ihm frei, sich an den HI. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 11. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muß in den Statuten der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann, vorausgesetzt, daß beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.

Art. 12. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat - die beide, wenn auch unter anderem Namen, überall bestehen müssen - können die Statuten auch, - wenn angebracht, andere besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.

Art. 13. § 1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer Fakultät »sui iuris« und Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht.

§ 2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen (z.B. für drei Jahre), wie die Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können.

Art. 14. Dem Rektor oder Präses steht es zu:

1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu koordinieren;

2. die Universität, das Institut oder die Fakultät »sui iuris« zu vertreten;

3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat (bei Fakultäten »sui iuris«) einzuberufen und in ihm den Statuten entsprechend den Vorsitz zu führen;

4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen;

5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;

6. der Kongregation für das katholische Bildungswesen den von ihr herausgegebenen Richtlinien entsprechend jährlich Statistiken vorzulegen.

Art. 15. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:

1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;

2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;

3. Im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;

4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen wird;

5. dafür Sorge tragen, daß die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden.

III.

Lehrkörper
(Apost. Konst., Art. 22-30)

Art. 16. § 1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der Universitäten noch andere Kategorien geben.

§ 2. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen Fakultäten.

§ 3. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein von Assistenten vorteilhaft, die über ein facheinschlägiges Diplom verfügen müssen.

Art. 17. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.

Art. 18. Den nichtkatholischen Dozenten, die nach den Normen der zuständigen kirchlichen Autorität ernannt wurden (Vgl.: Direktorium über den Ökumenismus: AAS 62 [1970] 705 ff.), wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.

Art. 19. § 1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im Hinblick auf das »Nihil obstat«, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.

§ 2. Das »Nihil obstat« des Hl. Stuhles ist die Erklärung, daß nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.

§ 3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das »Nihil obstat« des Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das katholische Bildungswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.

§ 4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten.

Art. 20. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muß, ist in den Statuten festzulegen.

Art. 21. § 1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende Fächer unterrichten.

§ 2. Eine gleichzeitige Lehrtätigkeit als festangestellter Professor an zwei verschiedenen Fakultäten ist unmöglich.

Art. 22. § 1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Entlassung eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus doktrinären Gründen handelt.

§ 2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Möglichkeit eines Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt offen, da der Dozent immer die Möglichkeit hat, seine Sache darzulegen und zu verteidigen.

§ 3. Nichtsdestoweniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten »ad tempus« suspendieren, bis das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.

Art. 23. Die Diözesanpriester und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ortsordinarius oder Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten Normen.

IV.

Studenten
(Apost. Konst., Art. 31-35)

Art. 24. § 1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:

1. wird, was die sittliche Lebensführung betrifft, für die Priesteramtskandidaten und die Kleriker von ihrem Ordinarius oder seinem Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;

2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution vorgeschriebene Diplom.

§ 2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.

§ 3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften und die Dokumente der Kirche zu verstehen mad zu verwenden (Vgl.: Optatam Totius, 13: AAS 58 [1966] 721; Paul VI., Romani Sermonis: AAS 68 [1976] 481 ff).

§ 4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muß die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.

Art. 25. § 1. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche Studenten zugelassen werden.

§ 2. Ein Student kann nur an einer Fakultät als ordentlicher Hörer eingeschrieben sein.

Art. 26. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien den Statuten der Fakultät entsprechend absolviert hat.

Art. 27. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluß aus der Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.

V.

Verwaltungskräfte
(Apost. Konst., Art. 36-37)

Art. 28. In den Statuten oder einem anderen entsprechenden Dokument der Universität oder Fakultät sollen die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten und ihre Teilnahme am Leben der Universitätsgemeinschaft festgehalten werden.

VI.

Studienordnung
(Apost. Konst., Art. 38-45)

Art. 29. Die Statuten der einzelnen Fakultäten müssen festlegen, welche Fächer (Haupt- und Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.

Art. 30. Ebenso müssen die Statuten die Übungen und Seminarien festlegen, an denen die Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.

Art. 31. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, daß privates Studium und persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.

Art. 32. § 1. Die Statuten sollen auch festlegen, auf welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.

§ 2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.

§ 3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats, kann es sich empfehlen, auch auswärtige Professoren einzuladen.

Art. 33. Die Statuten sollen auch die Curricula festlegen, die an der betreffenden Fakultät für bestimmte Ziele fest eingerichtet sind, sowie die dafür zu verleihenden Diplome.

VII.

Akademische Grade
(Apost. Konst., Art. 46-51)

Art. 34. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade im Namen des Papstes verliehen.

Art. 35. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.

Art. 36. Ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation muß der Kongregation für das katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an die kirchlichen Fakultäten - zumindest an die des gleichen Gebietes - zu senden, die sich mit demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.

Art. 37. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den Statuten gemäß von den akademischen Behörden und außerdem vom Sekretär der Universität oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie den Stempel der Universität oder Fakultät tragen.

Art. 38. Ein Doktorat «honoris causa» kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen werden, der vorher das »Nihil obstat« des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder Fakultätsrats einzuholen hat.

VIII.

Lehrmittel
(Apost. Konst., Art. 52-55)

Art. 39. Die Universität oder Fakultät muß über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten angepaßt sind.

Art. 40. Eine Bibliothek muß zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen können.

Art. 41. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.

Art. 42. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt oder Gegend soll gefördert werden.

IX.

Wirtschaftliche Belange
(Apost. Konst., Art. 56-59)

Art. 43. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.

Art. 44. § 1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, daß die Gebührenordnung nicht jene Studenten, die aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlaß geben, sie könnten von großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.

§ 2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, die unter verschiedenen Namen (Stipendien, Ausbildungsquoten, usw.) bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.

X.

Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten
(Apost. Konst., Art. 60-64)

Art. 45. § 1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, daß.

a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation oder Inkorporation Genüge getan werden kann;

b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:

eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;

eine genügende Anzahl von Studenten;

eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die erforderlichen Räumlichkeiten;

4· die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen Mittel.

c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den Durchführungsverordnungen entsprechen.

§ 2. Die Kongregation für das katholische Bildungswesen entscheidet - nachdem sie die Meinung der Bischofskonferenz, vor allem was den pastoralen Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat -, ob eine solche Neugründung angebracht ist. Diese wird für gewöhnlich zunächst nur für eine bestimmte Zeit «ad experimentum» erlaubt, bevor ihr die endgültige Anerkennung erteilt wird.

Art. 46. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es notwendig:

a) daß die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Ordinarius loci vorliegt;

b) daß die im vorausgehenden Art. 45 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 47. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen Kulturkreis angehören.

Art. 48. § 1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten Studienzyklus verfügen muß, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten oder beide Zyklen umfaßt, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muß vielmehr die Hoffnung bestehen, daß durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht wird.

Art. 49. § 1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.

§ 2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern, wobei jedoch die eigene Identität sorgfaltig zu bewahren ist.


ZWEITER TEIL

BESONDERE NORMEN

I.

Theologische Fakultät
(Apost. Konst., Art. 66-74)

Art. 50. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, daß ihr innerer Zusammenhang klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen sind - es handelt sich hier vor allem um die biblische, patristische, historische, liturgische und pastorale Dimension -, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.

Art. 51. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die systematische Philosophie in ihren wichtigsten Teilen und in ihrer historischen Entwicklung.

b) Die theologischen Fächer, also:

  • die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;
  • die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der nichtchristlichen Religionen und des Atheismus;
  • die dogmatische Theologie;
  • die Moraltheologie und Spiritualitat;
  • #13;
  • die Pastoraltheologie;
  • #13;
  • die Liturgie;
  • die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie;
  • das Kirchenrecht.

c) Die Nebenfächer, d. h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.

2. Im zweiten Studienzyklus:

die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und Seminarien, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.

3. Im dritten Studienzyklus:

Die Statuten der Fakultät sollen festlegen, ob besondere Fächer unterrichtet werden sollen und welche, mit den dazugehörigen Übungen und Seminarien.

Art. 52. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, daß alle Fächer systematisch, ausführlich mit eigener Methode unterrichtet werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben gut zu erfüllen.

Art. 53 Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

Art. 54. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein sechsjähriges philosophisch-theologisches Studium in einem Seminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.

II.

Kirchenrechtliche Fakultät
(Apost. Konst., Art. 75-78)

Art. 55. Es ist Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung sowie ihr Wesen und ihren inneren Zusammenhang wissenschaftlich darzulegen.

Art. 56. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) die Institutionen des kanonischen Rechtes im allgemeinen;

b) Elemente der Theologie (insbesondere der Ekklesiologie und der Sakramententheologie) und der Philosophie (insbesondere der Ethik und des Naturrechts), die ihrer Natur nach vor dem Studium des kanonischen Rechtes erforderlich sind; es ist vorteilhaft, wenn darüber hinaus auch die mit der Rechtswissenschaft in Verbindung stehenden Elemente der anthropologischen Wissenschaften bekannt sind.

2. Im zweiten Studienzyklus:

a) der Kodex des kanonischen Rechtes in allen seinen Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;

b) die damit in Verbindung stehenden Fächer, d. h.: Rechtsphilosophie, öffentliches Kirchenrecht, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des bürgerlichen Rechtes, Geschichte des kanonischen Rechtes, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.

3. Im dritten Studienzyklus:

Die Statuten der Fakultät sollen festlegen, welche besonderen Fächer, welche Übungen und Seminarien vorzuschreiben sind, je nach dem Wesen der Fakultät und den besonderen Erfordernissen der Studenten.

Art. 57. § 1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Seminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert oder eine genügende Kenntnis der Fächer des ersten Zyklus nachweist, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden.

§ 2. Wer bereits das Doktorat in bürgerlichem Recht erlangt hat, kann die Studien nach Ermessen der Fakultät abkürzen, wobei jedoch die Verpflichtung zur Ablegung alter Examen, die zur Verleihung der akademischen Grade vorgeschrieben sind, bestehen bleibt.

Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

III.

Philosophische Fakultät
(Apost. Konst., Art. 79-83)

Art. 59. § 1. Die Philosophie muß so gelehrt werden, daß die Studenten im Lauf des grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken.

§ 2. All das wird während des zur Spezialisierung bestimmten Studienzyklus weiter ausgebaut, und zwar mittels einer weiteren Vertiefung im Forschungsobjekt unter Zuhilfenahme eigentlich philosophischer Methoden.

Art. 60. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Zyklus:

a) Systematische Philosophie (nach einer allgemeinen Einführung) mit ihren wichtigsten Teilgebieten: Erkenntnisphilosophie, Naturphilosophie, Philosophie des Menschen, Philosophie des Seins (einschließlich der natürlichen Theologie) und Moralphilosophie;

b) Geschichte der Philosophie, vor allem der modernen, mit eingehender Prüfung der besonders einflußreichen Systeme;

c) die Nebenfächer, d. h. entsprechend ausgewählte Fragen aus den Human- und Naturwissenschaften.

2. Im zweiten Zyklus:

Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen aufgeteilt werden.

3. Im dritten Zyklus:

Die Statuten der Fakultät sollen festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare.

Art. 61. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

Art. 62. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die das zweijährige philosophische Studium regelmäßig in einem anerkannten Institut oder das vollständige philosophisch-theologische Studium in einem Seminar absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.

IV.

Sonstige Fakultäten
(Apost. Konst., Art. 84-87)

Art. 63. Gemäß Art. 86 der Konstitution wird die Kongregation für das katholische Bildungswesen nach und nach besondere Normen für die anderen Fakultäten erlassen, unter Berücksichtigung der Erfahrung, die solche Fakultäten und Institute bereits gemacht haben.

Art. 64. Inzwischen bietet Anhang II eine Liste der Gebiete oder Sektoren der kirchlichen Studien - abgesehen von Theologie, kanonischem Recht und Philosophie, die in den drei ersten Abschnitten des Zweiten Teiles der vorliegenden Verordnungen behandelt wurden - wie sie derzeit in der Kirche als Fakultäten oder Institute »ad instar« oder Sektionen für die Spezialisierung eingeordnet sind und gelten. Diese Liste wird von der Kongregation entsprechend ergänzt werden, wobei sie sowohl die besonderen Zielsetzungen dieser Sektoren als auch die wichtigsten Fächer, die dort Gegenstand der Lehre und Forschung bilden, aufzeigen wird.

Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. hat die vorliegenden Verordnungen ratifiziert, bestätigt und deren Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.

Rom, am Sitz der Kongregation für das katholische Bildungswesen, am 29. April 1979, dem Tag des Gedächtnisses der Katharina, Jungfrau und Kirchenlehrerin.

Gabriel-Marie Kard. GARRONE
Präfekt

Antonio M. Javierre ORTAS
Titularerzbischof von Meta
Sekretär


ANHANG I
Zu Art. 6 der "Verordnungen"

Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät

Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr beigefügten Verordnungen enthalten ist - wobei Dinge die mehr ins einzelne gehen und leichter einer Veränderung unterliegen, den eigenen Geschäftsordnungen überlassen bleiben sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die folgenden Punkte behandeln:

  1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im Vorwort).
  2. #13;
  3. Leitung - Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Rate sowie ihre Amtszeit.
  4. #13;
  5. Lehrkörper - Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die fest- wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung; ihre Pflichten und Rechte.
  6. Studenten - Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.
  7. Beamte und Angestellte - Ihre Pflichten und Rechte.
  8. Studienplan - Welche Studienordnung in jeder einzelnen Fakultät gilt; welche Studienzyklen vorgesehen sind; welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl; welche Seminare und Übungen vorgesehen sind; welche Examen und Prüfungen.
  9. Akademische Grade - Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter welchen Bedingungen.
  10. Lehrmittel - Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.
  11. Finanzielle Mittel - Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.
  12. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten usw.

 

ANHANG II
Zu Art. 64 der "Verordnungen"
Themenbereiche kirchlicher Studien gemäß ihrer gegenwärtigen (im Jahr 1979)
akademischen Einordnung und ihres rechtlichen Wertes in der Kirche

LISTE

Zur Beachtung - Den einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge angeführt werden, ist in Klammer die akademische Einordnung (der Fakultät oder des Instituts »ad instar« oder einer Sektion der Spezialisierung) hinzugefügt, der entsprechend sie derzeit zumindest an einigen kirchlichen Hochschulen vorzufinden sind. Nicht aufgezählt sind die theologischen, die kanonistischen und philosophischen Sektoren, für die auf die Artikel 51, 56, 60 der vorliegenden Verordnungen verwiesen wird.

1. Studium der Arabistik und Islamistik (Institut »ad instar«, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
2. Studium der christlichen Archäologie (Institut »ad instar«).
3. Studium des Atheismus (Sektion für Spezialisierung an der theologischen und/oder philosophischen Fakultät).
4. Studium der Biblistik (Fakultät für Biblistik, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
5. Studium der Erziehungswissenschaften (erziehungswissenschaftliche Fakultät).
6. Studium der Katechetik (Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).
7. Studium der Kirchengeschichte (Fakultät für Kirchengeschichte, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
8. Studium der Kirchenmusik (Institut »ad instar«, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
9. Studium der Klassischen und christlichen Literatur (Fakultät für christliche und klassische Literatur).
10. Studium der Liturgie (Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
11. Studium der Mariologie (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
12. Studium des Mittelalters (Institut »ad instar«, Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder kirchenrechtlichen oder philosophischen Fakultät).
13. Studium der Missiologie (Fakultät für Missiologie; Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
14. Studium der Moral (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
3;
15. Studium des Ökumenismus (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
16. Studium der Orientalistik (altorientalische Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder philosophischen Fakultät).
17. Studium der Ostkirchlichen Wissenschaften (ostkirchliche Fakultät).
18. Studium der Pädagogik (pädagogische Fakultät, Sektion für Spezialisierung an der philosophischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).
19. Studium der Pastoral (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
20. Studium der Patristik (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
21. Studium der Psychologie (Institut »ad instar«, Sektion für Spezialisierung an der philosophischen oder pädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Fakultät).
22. Studium der V ergleichenden Rechtswissenschaft in kanonisch-bürgerlichem Recht (Fakultät für vergleichende Rechtswissenschaft).
23. Studium der Religionen und des religiösen Phänomens (Sektion für Spezialisierung an der theologischen oder philosophischen Fakultät).
24. Studium der Katholischen Religionswissenschaft (Hochschule für Religionswissenschaft).
3;
25. Studium der Soziologie (Fakultät für Spezialisierung an der erziehungswissenschaftlichen Fakultät).
26. Studium der Spiritualität (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).
27. Studium der Theologie des Ordenslebens (Sektion für Spezialisierung an der theologischen Fakultät).

 

 

 

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