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VII.
WEITERE EINRICHTUNGEN DER RÖMISCHEN KURIE

Präfektur des Päpstlichen Hauses

Art. 180.

Die Präfektur kümmert sich um die innere Ordnung des päpstlichen Hauses und leitet alle Kleriker und Laien hinsichtlich ihrer Disziplin und ihres Dienstes, welche die Päpstliche Kapelle und die Päpstliche Familie bilden.

Art. 181.

§ 1. Sie dient dem Papst sowohl im Apostolischen Palast als auch, wenn er in Rom oder in Italien auf Reisen ist.

§ 2. Sie bemüht sich um die Ordnung und den Ablauf der päpstlichen Zeremonien, mit Ausnahme des streng liturgischen Teils, für den das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes zuständig ist; sie legt die jeweilige Präzedenzordnung fest.

§ 3. Sie bereitet die öffentlichen und privaten Audienzen des Papstes vor, wobei sie jedesmal, wenn die Natur der Sache es erfordert, sich mit dem Staatssekretariat berät. Unter dessen Leitung bereitet sie alles vor, was erforderlich ist, wenn vom Papst Staatsoberhäupter, Botschafter, Minister, Persönlichkeiten des öffentliche Lebens oder sonstige Würdenträger in feierlicher Form empfangen werden.

Amt für die liturgischen Feiern des Papstes

Art. 182.

§ 1. Diesem Amt obliegt es, alles, was für die liturgischen und sonstigen gottesdienstlichen Feiern erforderlich ist, die vom Papst oder in dessen Namen vollzogen werden, vorzubereiten, und diese gemäß den Vorschriften des geltenden liturgischen Rechts zu leiten.

§ 2. Der päpstliche Zeremonienmeister wird vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; die päpstlichen Zeremoniare, die ihm bei den gottesdienstlichen Feiern helfen, werden vom Staatssekretär für denselben Zeitraum ernannt.

VIII.  
DIE ANWÄLTE

Die Anwälte

Art. 183.

Neben den Anwälten der Römischen Rota und den Anwälten für die Heiligsprechungsprozesse besteht eine Liste von solchen Anwälten, die befugt sind, auf Bitten der betroffenen Personen den Rechtsbeistand bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur zu übernehmen und ebenfalls bei hierarchischen Rekursen an die Dikasterien der Römischen Rota ihren Dienst zu leisten.

Art. 184.

Vom Kardinalstaatssekretär können nach Anhörung einer zu diesem Zweck ständig bestehenden Kommission solche Kandidaten in die Anwaltsliste eingetragen werden, die sich durch eine entsprechende, durch geeignete akademische Titel nachgewiesene Vorbereitung auszeichnen, und die sich zugleich durch ein Beispiel christlichen Lebens, sittlichen Anstand und Erfahrung in der Erledigung solcher Vorgänge empfehlen.

Sollten diese Erfordernisse später entfallen, werden sie aus der Liste gestrichen.

Art. 185.

§ 1. Vor allem aus den Anwälten, die in dieser Liste eingetragen sind, besteht die Körperschaft der Anwälte des Heiligen Stuhls, die den Rechtsbeistand in solchen Fällen, die im Namen des Heiligen Stuhls oder der Dikasterien der Römischen Kurie bei kirchlichen oder weltlichen Gerichten geführt werden, übernehmen können.

§ 2. Sie werden vom Kardinalstaatssekretär nach Anhörung der in Art. 184 genannten Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; wegen schwerwiegender Gründe können sie dieses Amtes enthoben werden. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres verlieren sie dieses Amt.

IX.
EINRICHTUNGEN, DIE MIT DEM HL. STUHL VERBUNDEN SIND

Einrichtungen, die mit dem Heiligen Stuhl verbunden sind

Art. 186.

Es bestehen gewisse Einrichtungen, teils geschichtlichen Ursprungs, teils neuerer Gründung, die, obwohl sie nicht im eigentlichen Sinn zur Römischen Kurie gehören, nichtsdestoweniger dem Papst selbst, der Kurie und der Gesamtkirche notwendige oder nützliche Dienste leisten und in irgendeiner Weise mit dem Apostolischen Stuhl verbunden sind.

Art. 187.

Unter den Einrichtungen dieser Art ragt das Tabularium oder Vatikanische Geheimarchiv hervor, in dem die Dokumente aufbewahrt werden, die sich auf die Leitung der Kirche beziehen, damit sie dem Heiligen Stuhl selbst und der Kurie bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe zur Verfügung stehen und damit sie später, aufgrund einer päpstlichen Erlaubnis, für alle Geschichtswissenschaftler eine Erkenntnisquelle darstellen können für alle Bereiche der Geschichte, auch der weltlichen, die seit den vergangenen Jahrhunderten eng mit dem Leben der Kirche verbunden sind.

Art. 188.

Als hervorragendes Instrument der Kirche für die Entwicklung, Bewahrung und Verbreitung der Kultur ist von den Päpsten die Vatikanische Apostolische Bibliothek gegründet worden, die in ihren verschiedenen Abteilungen den Wissenschaftlern, die auf der Suche nach der Wahrheit sind, Reichtümer jeder Art von Wissenschaft und Kunst darbietet.

Art. 189.

Um in den verschiedenen Bereichen der theologischen Wissenschaft und der Humanwissenschaften die Wahrheit zu erforschen und zu verbreiten, sind im Schoß der Römischen Kirche verschiedene sogenannte Akademien entstanden, unter denen die Päpstliche Akademie der Wissenschaften hervorragt.

Art. 190.

Alle diese Einrichtungen der Römischen Kirche richten sich sowohl hinsichtlich ihrer Errichtung als auch ihrer Verwaltung nach je eigenen Gesetzen.

Art. 191.

Jüngeren Ursprungs sind, auch wenn sie zum Teil an vorausgehende Einrichtungen anknüpfen, die Vatikanische Druckerei, die Vatikanische Verlagsbuchhandlung, die Tages-, Wochen- und Monatszeitungen, unter denen der Osservatore Romano, Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum hervorragen. Diese Einrichtungen hängen vom Staatssekretariat oder von anderen Ämtern der Römischen Kurie ab entsprechend den jeweiligen eigenen Gesetzen.

Art. 192.

Die Dombauhütte von St. Peter wird sich nach Maßgabe der besonderen Gesetze auch weiterhin all dessen annehmen, was die Basilika des Apostelfürsten anbetrifft, sei es hinsichtlich der Erhaltung und des Schmuckes des Gebäudes, sei es hinsichtlich der inneren Ordnung der Aufseher und der Pilger, die in die Kirche zu Besichtigungszwecken kommen. In allen Fällen, in denen es erforderlich ist, arbeiten die Oberen der Dombauhütte mit dem Kapitel dieser Basilika zusammen.

Art. 193.

Der Päpstliche Wohltätigkeitsdienst unterstützt im Namen des Papstes die Bedürftigen und ist ihm direkt unterstellt.

Wir legen fest, daß diese vorliegende Apostolische Konstitution jetzt und in Zukunft fest, gültig und wirksam sei und daß sie ihre vollen und umfassenden Wirkungen vom 1. März 1989 ab entfalte, und daß sie von allen, die sie betrifft oder irgendwie betreffen wird, von allen in allem umfassend beachtet werden muß, ungeachtet jeder entgegenstehenden noch so ehrenvollen Erwägung.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, in Gegenwart der im Konsistorium versammelten Kardinäle, am Vorabend des Festes der hl. Apostel Petrus und Paulus, am 28. Juni des Marianischen Jahres 1988, dem zehnten Jahr unseres Pontifikats.


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