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I.
ALLGEMEINE NORMEN

Der Begriff Römische Kurie

Art. 1

Die Römische Kurie ist die Gesamtheit der Dikasterien und Einrichtungen, die dem Papst bei der Ausübung seines höchsten Hirtendienstes für das Wohl und den Dienst an der Universalkirche und den Teilkirchen hilfreich zur Seite stehen, wodurch die Einheit des Glaubens und die Gemeinschaft des Volkes Gottes gestärkt sowie die der Kirche eigene Sendung in der Welt gefördert wird.

Die Struktur der Dikasterien

Art. 2

§ 1. Als Dikasterien werden bezeichnet: Das Staatssekretariat, die Kongregationen, die Gerichtshöfe, die Räte und Ämter, d. h. die Apostolische Kammer, die Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls, die Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls.

§ 2. Die Dikasterien sind untereinander rechtlich gleichgestellt.

§ 3. Zu den Einrichtungen der Römischen Kurie gehören ferner die Präfektur des Päpstlichen Hauses und das Amt für die liturgischen Feiern des Papstes.

Art. 3

§ 1. Soweit sie nicht aufgrund ihrer besonderen Natur oder eines speziellen Gesetzes eine andere Struktur haben, bestehen die Dikasterien aus einem Kardinal als Präfekt oder einem Erzbischof als Präsident, aus einer bestimmten Zahl von Kardinälen und einigen Bischöfen, die von einem Sekretär unterstützt werden. Ihnen stehen Konsultoren zur Seite und als Mitarbeiter höhere Beamte sowie eine entsprechende Anzahl von weiteren Beamten.

§ 2. Entsprechend dem besonderen Charakter einiger Dikasterien können zu diesem Kreis von Kardinälen und Bischöfen auch Kleriker sowie andere Gläubige hinzukommen.

§ 3. Mitglieder der Kongregation im eigentlichen Sinn aber sind Kardinäle und Bischöfe.

Art. 4

Der Präfekt oder der Präsident steht dem Dikasterium vor, leitet es und vertritt es rechtlich.

Der Sekretär, der von einem Subsekretär unterstützt wird, hilft dem Präfekten oder dem Präsidenten bei der verantwortlichen Leitung der Geschäfte und der Mitarbeiter.

Art. 5

§ 1. Der Präfekt oder der Präsident, die Mitglieder des Dikasteriums, der Sekretär und die übrigen höheren Beamten sowie die Konsultoren werden vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

§ 2. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind die leitenden Kardinäle gebeten, dem Papst ihren Amtsverzicht anzubieten, der, nach Erwägung aller Umstände, entsprechend vorgehen wird. Die übrigen verantwortlichen Leiter sowie die Sekretäre verlieren ohne weiteres mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihr Amt; die Mitglieder mit Vollendung des 80. Lebensjahres; wer aber aufgrund eines Amtes irgendeinem Dikasterium als Mitglied angehört, verliert seine Mitgliedschaft mit dem Verlust seines Amtes.

Art. 6

Mit dem Tod des Papstes verlieren alle verantwortlichen Leiter und die Mitglieder der Dikasterien ihr Amt. Ausgenommen davon sind der Camerlengo der Römischen Kirche und der Großpönitentiar, die ihre ordentlichen Amtsgeschäfte weiterführen und dem Kardinalskollegium all jenes vorlegen, was sonst dem Papst vorgelegt werden müßte.

Die Sekretäre besorgen die ordentliche Geschäftsführung der Dikasterien, wobei sie nur die ordentlichen Amtsgeschäfte ausführen; sie bedürfen aber der Bestätigung durch den Papst, und zwar innerhalb von drei Monaten nach dessen Wahl.

Art. 7

Die Mitglieder der Dikasterien werden aus den Kardinälen genommen, und zwar sowohl aus denen, die sich in der Stadt Rom als auch denen, die sich außerhalb derselben aufhalten; hinzu kommen einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe, die in den Dingen, die behandelt werden, über eine besondere Erfahrung verfügen, sowie, je nach der Natur des Dikasteriums, einige Kleriker und andere Gläubige, jedoch mit der Maßgabe, daß alles, was die Ausübung von Leitungsvollmacht erfordert, denjenigen vorbehalten ist, welche die heilige Weihe empfangen haben.

Art. 8

Als Konsultoren werden aus dem Kreis der Kleriker oder der übrigen Gläubigen solche ernannt, die sich durch Bildung und Klugheit auszeichnen, wobei, soweit es möglich ist, der Gesichtspunkt der Universalität beachtet werden soll.

Art. 9

Als Beamten werden aus dem Kreis der Gläubigen , seien sie Kleriker oder Laien, solche ausgewählt, die sich auszeichnen durch Tüchtigkeit, Klugheit, Sachkenntnis und die erforderliche Bildung, die durch geeignete Studienabschlüsse belegt sein muß; soweit es möglich ist, sollen sie aus verschiedenen Gegenden des Erdkreises ausgewählt werden, so daß die Kurie den universalen Charakter der Kirche zum Ausdruck bringt. Die Eignung der Kandidaten muß, je nachdem, durch Prüfungen oder auf andere entsprechende Weise nachgewiesen werden.

Die Teilkirchen und die Leiter von Instituten des Geweihten Lebens und von Gesellschaften des Apostolischen Lebens sollen es nicht unterlassen, den Apostolischen Stuhl zu unterstützen, indem sie erlauben, daß ihre Gläubigen bzw. ihre Mitglieder, sofern erforderlich, in die Römische Kurie berufen werden.

Art. 10

Jedes Dikasterium muß sein eigenes Archiv haben, in dem die empfangenen Dokumente und die Kopien der verschickten Dokumente geordnet, sicher und den heutigen Zeiterfordernissen angemessen aufbewahrt werden müssen, nachdem sie vorher in einem Protokoll verzeichnet wurden.

Vorgehensweise

Art. 11

§ 1. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sollen, entsprechend der Natur eines jeden Dikasteriums, der Vollversammlung vorbehalten werden.

§ 2. Zu den Vollversammlungen, die, soweit es möglich ist, einmal im Jahr abgehalten werden sollen und bei denen Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln sind sowie solche, die nach dem Urteil des Präfekten oder des Präsidenten dort behandelt werden sollen, müssen alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Für die ordentlichen Versammlungen reicht es aus, daß die Mitglieder zusammengerufen werden, die sich in der Stadt Rom aufhalten.

§ 3. Der Sekretär nimmt an allen Versammlungen des Dikasteriums mit Stimmrecht teil.

Art. 12

Es ist Aufgabe der Konsultoren und derjenigen, die ihnen gleichgestellt sind, die vorgelegte Sache sorgfältig zu prüfen und ihr Urteil darüber abzugeben, in der Regel schriftlich.

Nach Erfordernis und gemäß der Natur des jeweiligen Dikasteriums können die Konsultoren zusammengerufen werden, damit sie gemeinsam die vorgelegten Fragen prüfen und, wenn es angebracht erscheint, ein gemeinsames Urteil darüber abgeben.

In einzelnen Fällen können auch andere zur Beratung herangezogen werden, die, auch wenn sie nicht zum Kreis der Konsultoren gehören, sich durch besondere Kenntnis hinsichtlich der zu behandelnden Fragen auszeichnen.

Art. 13

Die Dikasterien behandeln gemäß ihrer je eigenen Zuständigkeit die Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung von Natur aus oder von Rechts wegen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, und solche, welche die Grenzen der Zuständigkeit der einzelnen Bischöfe und ihrer verschiedenen Zusammenschlüsse (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) überschreiten, sowie solche, die ihnen vom Papst selbst zugewiesen werden. Sie haben die Aufgabe, die schwerwiegenderen Probleme der heutigen Zeit zu studieren, damit das pastorale Handeln der Kirche wirkungsvoller gefördert und auf geeignete Weise abgestimmt werde, wobei die notwendige Beziehung zu den Teilkirchen gewahrt werden muß. Sie sollen Unternehmungen zum Wohl der Universalkirche fördern und schließlich prüfen sie das, was die Gläubigen, indem sie von dem ihnen eigenen Recht Gebrauch machen, dem Apostolischen Stuhl vortragen.

Art. 14

Die Zuständigkeit der Dikasterien ist nach sachlichen Gesichtspunkten bestimmt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich festgelegt ist.

Art. 15

Die Angelegenheiten sind auf der Grundlage des Rechts, und zwar des universalen Rechts wie auch des speziellen Rechts der Römischen Kurie wie auch entsprechend den Rechtsnormen eines jeden Dikasteriums zu behandeln, jedoch stets in pastoraler Form und nach pastoralen Gesichtspunkten und bedacht sowohl auf die Gerechtigkeit als auch auf das Wohl der Kirche wie auch besonders auf das Heil der Menschen.

Art. 16

Man kann die Römische Kurie außer in der offiziellen lateinischen Sprache auch in allen heute weiter verbreiteten Sprachen angehen.

Zum Nutzen aller Dikasterien besteht ein Zentrum, um Dokumente in andere Sprachen zu übersetzen.

Art. 17

Die allgemeinen Dokumente, die nur von einem Dikasterium allein vorbereitet werden, sollen den anderen betroffenen Dikasterien zur Kenntnis gebracht werden, damit der Text mit Hilfe eventueller Anmerkungen verbessert und nach entsprechenden Beratungen auch bei deren Ausführung möglichst übereinstimmend vorgegangen werden kann.

Art. 18

Dem Papst müssen Entscheidungen von schwerwiegenderer Bedeutung zur Genehmigung vorgelegt werden, mit Ausnahme derer, für die den verantwortlichen Leitern der Dikasterien spezielle Befugnisse erteilt worden sind und mit Ausnahme von solchen Urteilen, die das Gericht der Rota Romana und das höchste Gericht der Apostolischen Signatur innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit gefällt haben.

Die Dikasterien können weder Gesetze noch allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft erlassen noch können sie Vorschriften des geltenden universalen Rechts abändern, außer in einzelnen Fällen und mit besonderer Genehmigung des Papstes.

Es ist aber in jedem Fall zu beachten, daß nichts Schwerwiegendes und Außerordentliches unternommen werden soll, ohne daß es vorher von den verantwortlichen Leitern der Dikasterien dem Papst angezeigt wurde.

Art. 19

§ 1. Die hierarchischen Beschwerden werden von dem Dikasterium entgegengenommen, das sachlich dafür zuständig ist, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Die Angelegenheiten aber, die auf dem Rechtsweg zu prüfen sind, werden an die zuständigen Gerichte weitergeleitet, unbeschadet der Vorschrift der Art. 52 und 53.

Art. 20

Wenn Streitigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit zwischen den Dikasterien entstehen sollten, müssen sie dem höchsten Gericht der Apostolischen Signatur vorgelegt werden, es sei denn, der Papst hätte in diesen Fällen etwas anderes vorgesehen.

Art. 21

§ 1. Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit mehrerer Dikasterien berühren, müssen von den betreffenden Dikasterien gemeinsam geprüft werden.

Vom verantwortlichen Leiter des Dikasteriums, das mit der Behandlung einer Sache begonnen hat, muß entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines anderen betroffenen Dikasteriums eine Versammlung einberufen werden, um die verschiedenen Überlegungen zusammenzutragen. Wenn es der Sachgegenstand jedoch erfordert, muß die Angelegenheit der Vollversammlung der betreffenden Dikasterien unterbreitet werden.

Der Versammlung steht der verantwortliche Leiter des Dikasteriums vor, der sie zusammengerufen hat, oder aber dessen Sekretär, wenn nur die Sekretäre zusammenkommen sollen.

§ 2. Wo es notwendig ist, sollen ständige „interdikasterielle“ Kommissionen eingerichtet werden, um diejenigen Angelegenheiten zu behandeln, die einer gegenseitigen und häufigen Beratung bedürfen.

Versammlung der Kardinäle

Art. 22

Im Auftrag des Papstes versammeln sich mehrmals im Jahr die Kardinäle, die Dikasterien vorstehen, um schwerwiegendere Angelegenheiten zu prüfen, die Arbeiten abzustimmen und um untereinander Informationen austauschen sowie Entscheidungen treffen zu können.

Art. 23

Die schwerwiegenderen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung können, sofern es dem Papst recht ist, nützlicherweise von den in der Vollversammlung des Konsistoriums zusammengekommenen Kardinälen behandelt werden, und zwar entsprechend dem eigenen Recht.

Kardinalsrat zur Beratung der organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Apostolischen Stuhls

Art. 24

Der Rat besteht aus 15 Kardinälen, die alle Vorsteher von Teilkirchen aus verschiedenen Teilen der Welt sind und vom Papst für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.

Art. 25

§ 1. Der Rat wird gewöhnlich zweimal im Jahr vom Kardinalstaatssekretär zusammengerufen, um die wirtschaftlichen und organisatorischen Belange im Hinblick auf die Verwaltung des Heiligen Stuhls genau abzuwägen, wobei er sich, soweit erforderlich, der Hilfe von Sachverständigen in diesen Fragen bedienen kann.

§ 2. Der Rat wird auch über die Tätigkeit der besonderen Einrichtung informiert, die innerhalb des Staates der Vatikanstadt errichtet und angesiedelt ist, um die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu sichern und zu verwalten, die dazu dienen, Werke des Glaubens und der Caritas zu unterhalten; diese Einrichtung wird nach Maßgabe eines Sondergesetz geleitet.

Beziehungen zu den Teilkirchen

Art. 26

§ 1. Häufige Beziehungen zu den Teilkirchen und zu den verschiedenen Zusammenschlüssen der Bischöfe (d. h. Bischofskonferenzen und Bischofssynoden) sollen gefördert werden, indem ihr Rat eingeholt wird, wenn es sich um die Vorbereitung von Dokumenten mit größerer Bedeutung handelt, die allgemeinen Charakter haben.

§ 2. Sooft es möglich ist, sollen Dokumente mit allgemeinem Charakter oder solche, die in besonderer Weise die Teilkirchen betreffen, den betreffenden Diözesanbischöfen zur Kenntnis gebracht werden, bevor sie veröffentlicht werden.

§ 3. Die den Dikasterien vorgelegten Fragen sollen aufmerksam geprüft werden, und, wo es erforderlich ist, soll ohne Verzug eine Antwort gegeben oder wenigstens eine Empfangsbestätigung geschickt werden.

Art. 27

Die Dikasterien sollen es nicht versäumen, die päpstlichen Gesandten zu Rate zu ziehen in solchen Angelegenheiten, welche die Teilkirchen betreffen, in denen diese ihren Dienst ausüben, sowie denselben Gesandten die getroffenen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen.

«Ad-Limina»-Besuche

Art. 28

Gemäß altehrwürdige Tradition und Rechtsvorschrift reisen die Bischöfe, die Vorsteher von Teilkirchen sind, zu festgesetzten Zeiten zu den Gräbern der Apostel und berichten bei dieser Gelegenheit dem Papst über den Zustand ihrer Diözese.

Art. 29

Besuche dieser Art haben im Leben der Kirche eine besondere Bedeutung, da sie gleichsam den Höhepunkt der Beziehungen zwischen den Hirten einer jeden Teilkirche und dem Papst darstellen. Er selbst nämlich behandelt mit ihnen, wenn er seine Mitbrüder im Bischofsamt persönlich empfängt, die Fragen, die das Wohl der Teilkirchen und die Hirtenaufgabe der Bischöfe betreffen und er stärkt und stützt sie im Glauben und in der Liebe. Auf diese Weise werden die Bande der hierarchischen Gemeinschaft gefestigt und es wird sowohl die Katholizität der Kirche als auch die Einheit des Bischofskollegiums gleichsam öffentlich dargestellt.

Art. 30

Die Ad-limina-Besuche beziehen auch die Dikasterien der Römischen Kurie mit ein. Durch diese nämlich werden ein fruchtbarer Dialog zwischen den Bischöfen und dem Apostolischen Stuhl gefördert und vertieft, gegenseitige Informationen ausgetauscht sowie Ratschläge und nützliche Anregungen im Hinblick auf das größere Wohl und den Fortschritt der Kirchen und nicht zuletzt auf die Bewahrung der allgemeinen Ordnung der Kirche gegeben.

Art. 31

Diese Besuche sollen sorgfältig und in geeigneter Weise vorbereitet werden, so daß die drei wesentlichen Elemente, aus denen sie bestehen, nämlich die Wallfahrt zu den Gräbern der Apostelfürsten und ihre Verehrung, die Begegnung mit dem Papst sowie die Gespräche mit den Dikasterien der Römischen Kurie glücklich voranschreiten und einen erfolgreichen Ausgang nehmen.

Art. 32

Zu diesem Zweck soll dem Heiligen Stuhl sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Besuchs der Bericht über den Zustand der Diözese übersandt werden. Von den jeweils zuständigen Dikasterien muß alles sorgfältig geprüft und deren Anmerkungen einer besonderen, zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitsgruppe mitgeteilt werden, damit eine kurze Zusammenfassung von allem erstellt werden kann, die bei allen Gesprächen beachtet werden soll.

Der pastorale Charakter ihrer Tätigkeit

Art. 33

Die Tätigkeit aller, die bei der Römischen Kurie und bei den übrigen Einrichtungen des Heiligen Stuhls arbeiten, ist ein wirklich kirchlicher Dienst, der mit pastoralem Charakter ausgezeichnet ist, insofern er Teilhabe an der universalen Sendung des Papstes ist, und muß von allen mit höchster und pflichtgemäßer Gewissenhaftigkeit und im Geist des Dienens geleistet werden.

Art. 34

Die einzelnen Dikasterien verfolgen ihre jeweils eigenen Ziele, sie arbeiten jedoch zusammen. Deshalb müssen alle, die in der Römischen Kurie arbeiten, darauf hinwirken, daß ihre Tätigkeit ins rechte Verhältnis gebracht werde und in eins zusammenfließe. Alle sollen freilich immer bereit sein, ihre eigene Arbeit überall dort zu leisten, wo es notwendig ist.

Art. 35

Auch wenn jedwede Tätigkeit, die in den Einrichtungen des Heiligen Stuhls geleistet wird, eine Mitwirkung am apostolischen Handeln darstellt, sollen die Priester nach Kräften in der Seelsorge mitarbeiten, aber ohne daß daraus ein Nachteil für ihre eigene amtliche Aufgabe erwächst.

Das zentrale Arbeitsbüro

Art. 36

Um die Ausübung der Arbeit in der Römischen Kurie und um alle damit zusammenhängenden Fragen kümmert sich, entsprechend seiner Zuständigkeit, das zentrale Arbeitsbüro.

Die Ordnungen

Art. 37

Zu dieser Apostolischen Konstitution gehören ein „Ordo servandus“ oder gemeinsame Normen, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung in der Kurie festgelegt werden, unbeschadet der allgemeinen Normen dieser Konstitution.

Art. 38

Jedes Dikasterium muß einen eigenen „Ordo servandus“ oder spezielle Normen haben, mit denen Ordnung und Geschäftsordnung festgelegt werden sollen.

Der „Ordo servandus“ eines jeden Dikasteriums muß in der beim Apostolischen Stuhl üblichen Form veröffentlicht werden.

 

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