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MOTU PROPRIO
TREDECIM ANNI*
VON JOHANNES PAUL II.


Die endgültigen Statuten der Internationalen Theologischen Kommission

 

Dreizehn Jahre sind bereits vergangen, seit unser Vorgänger Paul VI. dem von der Bischofssynode geäußerten Wunsch nachkam (vgl. Ansprache im Konsistorium vom 28. April 1969: AAS 61 [1969] 431-432) und die Internationale Theologische Kommission einrichtete. Im Laufe dieser fast eineinhalb Jahrzehnte haben die Vertreter der heiligen Theologie, die zu diesem Amt berufen worden sind, ihre Aufgabe mit viel Eifer und Klugheit erfüllt, und ihre hervorragende Arbeit hat in der Tat Früchte getragen. Aus diesem Grund haben Papst Paul VI. und wir selbst sie voll Freude empfangen, um ihr unsere väterliche Ermunterung zu gewähren und sie zu beglückwünschen zu ihren Studien und Arbeiten, von denen ein Großteil ja bereits bekannt ist, da sie nach dem Willen Pauls VI.  rechtsgültig veröffentlicht wurden.

1969 wurden die Statuten der Internationalen Theologischen Kommission ad experimentum approbiert (vgl. AAS 61 [1969] 540-541). Jetzt aber scheint es an der Zeit, ihnen unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrung eine feste und endgültige Form zu geben, so dass die Kommission angemessener die ihr übertragene Aufgabe erfüllen kann, die Paul VI. in seiner Ansprache anlässlich der ersten Vollversammlung ausdrücklich beschrieben hat, als er erklärte, diese neue Einrichtung sei dazu gegründet worden, "mit ihrer Tätigkeit dem Heiligen Stuhl und vor allem der Glaubenskongregation Hilfe zu leisten" (vgl. AAS ebd. 713f.).

Denn in der Tat haben Petrus und die übrigen Apostel und ebenso ihre Nachfolger in der heiligen Tradition – das heißt der Römische Papst und mit ihm alle Bischöfe der Kirche – in ganz einzigartiger Weise das Amt und die Verantwortung des authentischen Lehramtes empfangen, gemäß dem Gebot Jesu Christi: "Darum geht zu allen Völkern, und macht alle Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe. Seid gewiss: Ich bin bei euch alle Tage bis zum Ende der Welt" (Mt 28,19-20). Das Zweite Vatikanische Konzil, insbesondere in der Dogmatischen Konstitution Lumen Gentium (Kap. 3), benennt im Gefolge der gesamten Tradition der Kirche diese Ämter als Charismen, die ihnen Kraft, Stärke und Authentizität verleihen.

Doch dieses besondere Amt bedarf auch des Studiums und der Arbeit der Theologen und erwartet von ihnen nach den Worten Pauls VI. "entscheidende Hilfe ... bei der Durchführung des Amtes, das Christus seinen Aposteln mit den Worten übertragen hat: 'Gehet hin und lehret alle Volker ...' (vgl. AAS ebd. 715). Es ist zu wünschen, dass diese Hilfe in besonderer und gleichsam "institutioneller" Weise von den Mitgliedern der Internationalen Theologischen Kommission geleistet wird. Weil diese aus mehreren Nationen kommen und in Verbindung zu den Kulturen verschiedener Völker stehen, kennen sie besser die neuen Probleme, die gleichsam die alten Probleme in neuer Gestalt darstellen, und sie sind deshalb in der Lage, die Wünsche, Erwartungen und Mentalitäten der heutigen Menschen besser zu verstehen. Sie können also wesentlich dazu beitragen, die auftauchenden Fragen gemäß dem von Christus geoffenbarten und in der Kirche überlieferten Glauben tiefer und angemessener zu beantworten.

Nach reiflicher Abwägung legen wir also aus eigenem Antrieb (motu proprio) und kraft unserer apostolischen Vollmacht die neuen Statuten der Internationalen Theologischen Kommission fest und ordnen sie wie folgt an:

1. Aufgabe der Internationalen Theologischen Kommission ist es, Fragen der Lehre von großer Bedeutung, vor allem solche, die neue Aspekte aufweisen, zu studieren und auf diese Weise dem Lehramt der Kirche und insbesondere der Kongregation für die Glaubenslehre, bei der sie eingerichtet wurde, Hilfe zu bieten.

2. Präsident der Internationalen Theologischen Kommission ist der Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre. Er kann jedoch für einzelne Sitzungen, wenn nötig, einen anderen Moderator delegieren.

3. Die Internationale Theologische Kommission besteht als Vertretern der theologischen Wissenschaften aus verschiedenen Schulen und Nationen, die sich durch ihr Wissen, ihre Klugheit und ihre Treue gegenüber dem Lehramt der Kirche auszeichnen.

4. Die Mitglieder der Internationalen Theologischen Kommission werden vom Papst ernannt, dem sie vom Kardinalpräfekt der Kongregation für die Glaubenslehre nach Konsultation der Bischofskonferenzen zur Entscheidung vorgeschlagen werden.

Die Mitglieder werden für jeweils fünf Jahre ernannt, nach deren Ablauf sie erneut bestätigt werden können. Die Zahl der Mitglieder soll, von Ausnahmefällen abgesehen, dreißig nicht übersteigen.

5. Der Generalsekretär der Internationalen Theologischen Kommission wird auf Vorschlag des Kardinal-Präsidenten der Kommission vom Papst für fünf Jahre ernannt und unter die Konsultoren der Kongregation für die Glaubenslehre aufgenommen. Nach Ablauf der fünf Jahre kann er erneut bestätigt werden.

Es empfiehlt sich, dass der Kardinal-Präsident möglichst unter den Kommissions­mitgliedern eine Konsultation durchführt, bevor er die Namen der für das Amt geeigneten Personen dem Papst vorlegt.

6. Der Untersekretär wird vom Kardinal-Präsidenten ernannt. Er steht dem Generalsekretär bei seiner ordentlichen Aufgabe zur Seite und kümmert sich insbesondere um die technischen und ökonomischen Angelegenheiten.

7. Die Vollversammlung der Internationalen Theologischen Kommission wird mindestens einmal pro Jahr einberufen, wenn die Umstände es nicht verhindern.

8. Die Mitglieder der Internationalen Theologischen Kommission können auch schriftlich konsultiert werden.

9. Die zum Studium vorgelegten Fragen und Themen werden vom Papst oder vom Kardinal-Präsidenten bestimmt. Sie können auch von der Kongregation für die Glaubenslehre, von anderen Dikasterien der Römischen Kurie, von der Bischofssynode und von den Bischofskonferenzen vorgeschlagen werden. Einzuhalten ist jedoch die Bestimmung Nr. 136 der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae.

10. Zur Vorbereitung der Untersuchung besonderer Fragen richtet der Kardinal-Präsident aus Mitgliedern, die in der Thematik erhebliche Erfahrung besitzen, eigene Unterkommissionen ein.

Die Arbeit dieser Unterkommissionen wird jeweils von einem Mitglied geleitet, das vom Kardinal-Präsidenten damit beauftragt wird, nach entsprechender Beratung mit dem Generalsekretär die Vorbereitung der Arbeit der Vollversammlung durchzuführen. Diese Unterkommissionen bestehen in der Regel aus weniger als zehn Mitgliedern; sie können auch außerhalb von Rom zu einer eigenen kurzen Tagung zusammentreffen.

Es können auch andere – fallweise auch nicht-katholische – Experten zu Rate gezogen werden. Doch werden diejenigen, die zu einer solchen Konsultation herangezogen werden, nicht Mitglieder der Internationalen Theologischen Kommission.

11. Die Beschlüsse, zu denen die Internationale Theologische Kommission bei der Vollversammlung oder in den besonderen Unterkommissionen gelangt ist, sowie auch – falls es für angebracht gehalten wird – die Stellungnahmen einzelner Mitglieder werden dem Papst unterbreitet und der Kongregation für die Glaubenslehre zum Gebrauch übergeben.

12. Die von der Mehrheit der Internationalen Theologischen Kommission ausdrücklich gebilligten Texte können öffentliche Rechtsgültigkeit erhalten, wenn das Nihil obstat des Heiligen Stuhles erteilt wird.

Texte, die lediglich in nicht näher bestimmter Weise angenommen werden, können als persönliche Arbeiten von Mitgliedern der Internationalen Theologischen Kommission publiziert werden. In diesem Falle stehen sie in keiner Weise in der Verantwortung der Kommission. Diese Verfügung gilt umso mehr, wenn es sich um vorbereitende Berichte oder um die Voten auswärtiger Experten handelt. Die Unterscheidung dieser Qualifikationen muss bei der Veröffentlichung der Texte klar ersichtlich sein.

13. Die Mitglieder der Internationalen Theologischen Kommission wahren bezüglich der von der Kommission behandelten Themen unter Berücksichtigung von deren Art und Bedeutung strenges Stillschweigen in Übereinstimmung mit den Normen, die für das sogenannte Berufsgeheimnis gelten.

Angelegenheiten, die den Bereich der Zusammenarbeit des einzelnen Mitglieds oder der gesamten Kommission mit der Kongregation für die Glaubenslehre betreffen, unterliegen gemäß der Natur der Sache der spezifischen Geheimhaltung dieser Kongregation bzw. der päpstlichen Geheimhaltung entsprechend den Normen der Instruktion über diese Geheimhaltung (vgl. AAS 66 [1974] 89-92).

Hiermit ordnen wir an, dass alle Bestimmungen dieses Motu proprio in Kraft treten und am 1. Oktober dieses Jahres rechtswirksam werden. Etwa entgegenstehende Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung wert wären, entfallen.

Gegeben zu Rom bei St. Peters am 6. August 1982, am Fest der Verklärung unseres Herrn Jesus Christus, im vierten Jahr unseres Pontifikates.

 

Johannes Paul II.

 

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* AAS 74 (1982), 1201-1205.

 

 

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